Zunächst regelt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO Tathandlungen einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun. Eine Steuerhinterziehung kann danach begehen, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht. Alternativ genügt es bereits, dass es sich um unvollständige Angaben handelt.
Beispiele:
1. Trotz Lebensmittelpunkt in Deutschland wird ein Wohnsitz im Ausland behauptet.
2. Abgabe einer Steuererklärung mit zu hoch angesetzten Werbungskosten.
3. Einkünfte werden in der Steuererklärung zu niedrig angegeben.
Hierbei handelt es sich zunächst um eine objektive Tatbestandsvoraussetzung der Steuerhinterziehung. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich in der Lage und damit strafrechtlich verpflichtet war, die beanstandeten Angeben zu machen, hängt wesentlich von subjektiven Elementen und damit vom Vorsatz ab.
Bei § 370 Abs. 1 AO handelt sich um eine sog. "Blankettnorm". Durch die Bezugnahme auf "steuerlich erhebliche Tatsachen" wird eine Verknüpfung zu allen Arten von Steuergesetzen hergestellt. Eine strafbare Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO kann also etwa vorliegen, wenn gegen die Vorgaben des Einkommensteuergesetzes, Umsatzsteuergesetzes, Gewerbesteuergesetzes, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes oder ein beliebiges anderes Steuergesetz verstoßen wird. Zur Feststellung einer Steuerhinterziehung ist somit neben den Voraussetzungen des § 370 AO immer auch mindestens ein spezielles Einzelsteuergesetz zu prüfen.