
Voraussetzung einer Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) sind falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben in Steuersachen. Diese müssen dazu führen, dass Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Außerdem muss der Betroffene vorsätzlich gehandelt haben. Zu beachten ist, dass bereits eine verspätete Steuerzahlung einen derartigen Steuervorteil darstellen kann. Insoweit sind die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung schnell erfüllt.