Ein für eine Steuerhinterziehung relevanter finanzieller Vorteil kann sich auch aus der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile ergeben. Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind gem. § 370 Abs. 4 AO erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
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Steuerhinterziehung ist nur bei Vorsatz strafbar, § 15 Strafgesetzbuch (StGB). Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter von der Steuerhinterziehung wusste und eine solche auch begehen wollte (Wissens- und Wollenselement des Vorsatzes). Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen