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Steuerhinterziehung Verjährung

Expertenwissen Steuerstrafrecht

Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zu Steuerhinterziehung / Verjährung, insbesondere zu Verjährungsfristen und der Berechnung der Verjährung. Grundlage ist unser Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung im Steuerstrafrecht benötigen, können Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Experten im Steuerstrafrecht buchen. Unser Ziel: Verjährung nutzen und Strafe vermeiden.

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Übersicht Verjährung bei Steuerhinterziehung

Verjährung Steuerhinterziehung

Die Verjährung bei Steuerhinterziehung tritt strafrechtlich frühestens in fünf Jahren ein. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Steuerhinterziehungs-Verjährung fünfzehn Jahre. Je nach Verfahrensablauf kann sich die Verjährungsfrist auf bis zu 37,5 Jahre verlängern (absolute Verjährung). Bei der Berechnung der Verjährung ist darauf zu achten, dass der Verjährungsbeginn korrekt ermittelt wird. Dieser kann je nach Einzelfall, insbesondere je nach Steuerart und Verhalten des Betroffenen sehr unterschiedlich sein. Keinesfalls verjähren Steuerhinterziehungen bereits fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Neben strafrechtlichen Verjährungsfristen sind weitere steuerliche Verjährungsfristen zu beachten.

Fakten

Verjährung kompakt

  • Steuerhinterziehung / Verjährung ist sowohl im Steuerrecht als auch im Steuerstrafrecht von Relevanz.
  • Es gibt unterschiedliche Verjährungsarten und -fristen bezogen auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht. 
  • Die Strafverfolgungsverjährung betrifft die strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung oder anderer Steuerdelikte. Nach Eintritt der strafrechtliche Verfolgungsverjährung kann wegen Steuerhinterziehung nicht mehr bestraft werden.
  • Die Strafverfolgungsverjährung bei der einfachen Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre.
  • Die Strafverfolgungsverjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt seit 2021 15 Jahre.
  • Die steuerliche Festsetzungsverjährung betrifft die Frage, ob das Finanzamt noch steuerliche (Nach-) Forderungen stellen kann. Die Festsetzungsverjährung beträgt mindestens 1 Jahr, häufig 4 Jahre
  • Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.
  • Die Zahlungsverjährung regelt, wann ein bereits festgesetzter Steueranspruch erlischt.

Einzelne Fristen

 

   1 oder 4 Jahre  5 Jahre  10 Jahre   15 Jahre 
Festsetzungs-verjährung ... ohne Steuerhinterziehung, § 169 Abs. 2 AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 169 Abs. 2 S. 2 Var. 2 AO bei Steuerhinterziehung, § 169 Abs. 2 S. 2 Var. 1 AO  
Strafverfolgungs-verjährung ...   bei einfacher Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 AO, § 78 StGB   bei schwerer Steuerhinterziehung, §§ 370 Abs. 3, 376 AO
Zahlungs-
verjährung ...
  Steuerzahlung, § 228 AO    

 

Fristbeginn

Die Strafverfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Steuerhinterziehung. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der betroffenen Steuerart. Beginn der Strafverfolgungsverjährung bei aktivem Handeln ist z.B. bei

  • Einkommensteuer: Erstellung / Datum des Einkommensteuerbescheids
  • Erbschaftsteuer: Ablauf der Anzeigepflicht des Erben, d.h. 3 Monate nach Erbfall (str.)
  • Schenkungsteuer: Ablauf der Anzeigepflichten von Schenker und Beschenktem, d.h. 3 Monate nach Schenkung (str.)

Wenn keine Steuererklärung eingereicht worden ist und kein Steuerbescheid existiert (Unterlassen), wird zur Ermittlung des Beginns der Strafverfolgungsverjährung auf einen fiktiven Verlauf abgestellt. Entscheidend dabei ist, wann ein Steuerbescheid bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung voraussichtlich erlassen worden wäre. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt insoweit bei den jährlich wiederkehrenden Steuerarten (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) auf das Ende der allgemeinen Veranlagungsarbeiten in dem entsprechenden Finanzamt ab. Dies ist regelmäßig etwa einenhalb bis eindreiviertel Jahre nach dem Ende des zu veranlagenden Zeitraumes, also z.B. für den Veranlagungszeitraum 01 zwischen dem 30.06. und 30.09.03.

Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Falls eine Steuererklärung eingereicht werden muss, beginnt die Festsetzungsverjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Falls eine erforderliche Steuererklärung nicht abgegeben wird, beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, indem die Steuer entstanden ist.

Neubeginn / Fristverlängerungen

Unter bestimmten Voraussetzungen beginnt die Strafverfolgungsverjährung erneut. Insgesamt kommt es dadurch ggf. zu einer deutlichen Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung. Grundlage sind verschiedene strafprozessuale Maßnahmen, welche gem. § 78c StGB zu einer sog. Unterbrechung der Verjährung führen. Maßgebliches Datum für den Neubeginn der Strafverfolgungsverjährung ist dann die jeweilige Maßnahme. Zu nennen sind z.B.

Weitere Gründe für den Neubeginn der Verjährung >

Auch bei der Festsetzungsverjährung kann es zu (teilweise deutlichen) Verlängerungen der Verjährungsfristen kommen. Maßgeblich dafür ist die sog. Anlaufhemmung. Diese bewirkt, dass der reguläre Fristablauf nicht eintritt, sondern die Festsetzungsfrist weiterläuft. Die Anlaufhemmung ist z.B. im Fall eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid oder der Anordnung einer Betriebsprüfung relevant. Insgesamt existieren eine Vielzahl möglicher Anlaufhemmungen, die ggf. individuell geprüft werden müssen.

 


Anwälte für Steuerstrafrecht

Verjährung der Steuerhinterziehung individuell prüfen und im Idealfall die Verjährung nutzen, um eine Strafe zu vermeiden. Die böhm anwaltskanzlei. ist eine Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht mit Sitz in Berlin und seit über 20 Jahren im Steuerstrafrecht tätig. Die Website steuerdelikt.de betreiben wir fast genauso lange. Wir sind bundesweit aktiv und beraten persönlich, telefonisch oder per Video. In einer Vielzahl von Fällen haben wir Mandanten erfolgreich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigt. Immer wieder können wir uns dabei auch auf eine eingetretene Verjährung der Steuerhinterziehung berufen. Allen unsere Aktivitäten liegen stets individuell entwickelte Verteidigungsstrategien u.a. unter Einbeziehung von Fragen der Steuerhinterziehung-Verjährung zugrunde, welche wir auf höchstem fachlichem Niveau umsetzen. 

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Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung

StrafverfolgungsverjährungStrafverfolgungsverjährung regelt die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung. Sie legt fest, innerhalb welches zeitlichen Rahmens eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung erfolgen kann und beträgt grundsätzlich fünf oder fünfzehn Jahre und kann sich je nach Verfahrensverlauf bis auf 37,5 Jahre verlängern. Erheblichen Einfluss auf den jeweiligen Verjährungsumfang hat der auch genaue Beginn der Strafverfolgungsverjährung, welcher nicht immer einfach zu bestimmen ist. Die Strafverfolgungsverjährung ist von der Festsetzungsverjährung als weiterer Verjährung bei Steuerhinterziehung zu unterscheiden.

Hinterziehung verjährt auch bei Nichtabgabe von Steuererklärungen

Die Verjährung der Steuerhinterziehung tritt auch in Fällen ein, in denen überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben werden (Steuerhinterziehung durch Unterlassen). Hier bereitet allerdings die Berechnung der Steuerhinterziehung-Verjährung gewisse Schwierigkeiten, da kein exakter Zeitpunkt bekannt ist, an dem die Steuerhinterziehung beendet wurde (und somit die Verjährung beginnt). Zur Berechnung der steuerstrafrechtlichen Verjährung ist deshalb auf den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten für das jeweilige Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt abzustellen.

 

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