Die Verjährung der Steuerhinterziehung tritt auch in Fällen ein, in denen überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben werden (Steuerhinterziehung durch Unterlassen). Hier bereitet allerdings die Berechnung der Steuerhinterziehung-Verjährung gewisse Schwierigkeiten, da kein exakter Zeitpunkt bekannt ist, an dem die Steuerhinterziehung beendet wurde (und somit die Verjährung beginnt). Zur Berechnung der steuerstrafrechtlichen Verjährung ist deshalb auf den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten für das jeweilige Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt abzustellen.
Der Zeitpunkt des Abschlusses der allgemeinen Veranlagungsarbeiten und damit im Ergebnis die Verjährung bei Steuerhinterziehung kann unterschiedlich ausfallen. Er ist für jeden Einzelfall, insbesondere für das jeweils zuständige Finanzamt individuell zu ermitteln. In Berlin etwa bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen diesen Zeitpunkt und gibt ihn bekannt. Folgende Werte können insoweit für Berlin festgehalten werden:
Veranlagungs- zeitraum |
Allg. Abschluss d. Veranlagungsarbeiten |
Verjährung |
2004 | 28.02.2007 | 28.02.2012 |
2005 | 28.02.2008 | 28.02.2013 |
2006 | 31.12.2008 | 31.12.2013 |
2007 | 31.12.2009 | 31.12.2014 |
2008 | 31.12.2010 | 31.12.2015 |
2009 | 31.12.2011 | 31.12.2016 |
2010 | 31.12.2012 | 31.12.2017 |
2011 | 31.12.2013 | 31.12.2018 |
Beispiel:
Mit Stand vom 04.03.2014 und bei Zugrundelegung einer fünfjährigen Verjährungsfrist sind somit strafrechtlich sämtliche bisher nicht erklärten Vorgänge bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2006 verjährt.
Zu beachten sind allerdings die davon abweichenden längeren steuerlichen Verjährungszeiträume der Festsetzungsverjährung.