Die Strafvollstreckungsverjährung bewirkt, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden darf. In der Praxis tritt diese Kombination der Steuerhinterziehung / Verjährung allerdings eher selten auf.
Die Strafvollstreckungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt gem. § 79 Abs. 3 StGB:
- fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
- zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
- zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
- drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
Daneben existieren weitere Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung.