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Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung

Verjährung EndeDie Verjährungsfrist bestimmt das Ende der strafrechtlichen Ahndungsmöglichkeiten. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung ist nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. Eine einheitliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung und weitere Steuerdelikte existiert allerdings nicht. Vielmehr ist zu zwischen verschiedenen Deliktsarten und der Begehungsform zu differenzieren. Außerdem sind verschiedene Arten der Verjährung bezogen auf die jeweiligen Verfahrensarten zu unterscheiden. Je nach Einordnung beträgt die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung und weiteren Steuerdelikten zwischen 1 und 15 Jahren. Ohne Steuerhinterziehung ist die Verjährung auf maximal 4 Jahren begrenzt.

Einzelne Fristen in der Übersicht

Die Steuerhinterziehung und weitere Steuerdelikte unterliegen – wie jede Straftat – dem Verjährungsprinzip. Die Länge der Frist hängt maßgeblich von der Schwere und Art der Tat ab. Für Betroffene und Berater ist es daher unerlässlich, den Verjährungszeitpunkt präzise zu ermitteln, da dieser über die Möglichkeit der Strafverfolgung oder Haftung entscheidend sein kann.

Zur Verjährung bei Steuerhinterziehung können folgende Fristen unterschieden und von Sachverhalten ohne Steuerhinterziehung abgegrenzt werden:

   1 bis 4 Jahre  5 Jahre bei  10 Jahre bei  15 Jahre bei
Festsetzungs-verjährung ...

ohne Steuerhinterziehung, § 169 Abs. 2 AO

leichtfertiger Steuerverkürzung, § 169 Abs. 2 S. 2 Var. 2 AO

Steuerhinterziehung, § 169 Abs. 2 S. 2 Var. 1 AO

 
Strafverfolgungs-verjährung ...

Verwendung / Inverkehrbringen entwerteter Steuerzeichen, § 148 Abs. 2 StGB

einfacher Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 AO, § 78 StGB

einfacher Steuerhehlerei, § 374 Abs. 1 AO

Vorbereitung / Fälschung von Steuerzeichen, § 148 Abs. 1, § 149 Abs. 1 StGB i.V.m. § 369 AO

i.d.R. Steuerdelikte nach Landesrecht, z. B. Art. 14 BayKAG

einfacher Schmuggel, § 373 AO

Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei, § 374 Abs. 2 AO

schwerer Steuerhinterziehung, §§ 370 Abs. 3, 376 AO

schwerer Schmuggel,  § 373 AO i.V.m. § 376 Abs. 1 AO

Zahlungs-
verjährung ...
 

Steuerzahlung, § 228 AO

   
 

Der Fristbeginn ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung der Tat, nicht deren Entdeckung.

Eine Unterbrechung der Verjährung (z. B. durch Ermittlungen, Durchsuchungen, Anklage) kann den Lauf hemmen oder neu beginnen lassen.

Die Ruhensregelungen des § 78b StGB können die Frist in bestimmten Fällen unterbrechen (z. B. bei Verfahrenshindernissen).

Bei besonders schweren Fällen ist nicht erforderlich, dass das Gericht die Tat ausdrücklich als „besonders schweren Fall“ ahndet. Das Vorliegen der Voraussetzungen genügt (§ 376 AO).

Regelverjährung: 5 Jahre bei einfacher Steuerhinterziehung

Für die einfache Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) beträgt die Verjährungsfrist regelmäßig fünf Jahre. Diese Frist ergibt sich aus der Verweisung in § 369 Abs. 2 AO auf das Strafgesetzbuch (StGB) und dort auf § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Da die angedrohte Höchststrafe für einfache Steuerhinterziehung bei fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt, greift dieser Verjährungszeitraum. Maßgeblich für den Fristbeginn ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Tat beendet wurde – also etwa, wenn eine falsche Steuererklärung abgegeben oder eine Steuerverkürzung eingetreten ist.

15 Jahre Verjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung

In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung verlängert sich die Verjährung erheblich. Liegt eine der in § 370 Abs. 3 Satz 2 AO genannten Begehungsformen vor – etwa eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß (mehr als 50.000 Euro) – so beträgt die Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO inzwischen 15 Jahre. Diese Verlängerung gilt seit dem 29. Dezember 2020. Sie wird als „Begehungsweisenlösung“ bezeichnet, da sie allein auf das Vorliegen einer bestimmten Tatausführung abstellt – unabhängig davon, ob das Gericht die Tat später als besonders schwer wertet.

In der Praxis betrifft diese Regelung vor allem Unternehmen, bei denen größere Steuerbeträge schnell erreicht sind.

Auch bei Schmuggel gem. § 373 AO, sofern dieser in besonders schwerer Weise begangen wurde, gilt die 15-jährige Frist – trotz der eigentlich im StGB vorgesehenen 10 Jahre. Das spezielle Steuerrecht verdrängt hier die allgemeine Regelung.

Weitere Steuerstraftaten

Nicht alle Steuerstraftaten unterliegen der 15-jährigen Frist. So verjährt die einfache Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 AO weiterhin in fünf Jahren, während bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung nach § 374 Abs. 2 AO eine Verjährung erst nach zehn Jahren eintritt.

Weitere steuerstrafrechtlich relevante Delikte, wie etwa die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG), Steuerzeichenfälschung (§ 148 StGB) oder die Begünstigung von Steuerhinterziehern (§ 257 StGB), unterliegen ebenfalls der fünfjährigen Verjährungsfrist – es sei denn, es gelten Spezialregelungen.

Besonders kurze Fristen, nämlich drei Jahre, gelten beispielsweise für das Inverkehrbringen entwerteter Steuerzeichen (§ 148 Abs. 2 StGB).

Täter, Anstifter, Gehilfen

Für Mittäter, Anstifter oder Gehilfen einer Steuerhinterziehung gelten grundsätzlich dieselben Verjährungsfristen wie für den Haupttäter. Eine unterschiedliche Bewertung findet hier nicht statt.

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