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Schwere Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 3 AO

 

Schwere Steuerhinterziehung

Die schwere Steuerhinterziehung, genauer: der besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, ist in § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geregelt. In den dort genannten Fällen der Steuerhinterziehung erfolgt eine Strafschärfung. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre. Eine Geldstrafe kann in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nicht mehr verhängt werden. 

Es handelt sich bei § 370 Abs. 3 AO um eine Strafzumessungsregel zum Tatbestand der (einfachen) Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO. Die Voraussetzungen nach § 370 Abs. 1 AO müssen somit ebenfalls vorliegen.

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt gem. § 370 Abs. 3 AO in der Regel vor, wenn der Täter

  1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger [...] missbraucht,
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers [...] ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  5. als Mitglied einer Bande [... handelt]
  6. eine Drittstaat-Gesellschaft [...] zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt [...].

Bei den in § 370 Abs. 3 AO genannten Fällen handelt es sich um Regelbeispiele. Ist ein Regelbeispiel erfüllt, stellt dies ein Indiz für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung dar. Die Indizwirkung kann jedoch im Rahmen einer bei der Strafzumessung stets vorzunehmenden Gesamtwürdigung entkräftet werden[2], so dass im Ergebnis zwar die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben sind, dennoch aber lediglich wegen einfacher Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO bestraft wird.

Umgekehrt kann nach der Regelbeispieltechnik ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung auch dann vorliegen, wenn keine der genannten Fallgruppen einschlägig ist.[3]

ChecklisteCheckliste schwere Steuerhinterziehung

Eine strafbare schwere Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 AO liegt vor, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Alle Voraussetzungen der (einfachen) Steuerhinterziehung sind erfüllt (s. Checkliste: Einfache Steuerhinterziehung)

2. Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt vor. Feststellung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanter Umstände. In der Regel gegeben bei

- großem Steuerschaden
- Handeln als oder Einbeziehung von Amtsträgern
- Verwendung ge-/verfälschter Belege
- Handeln als Bande
- Verwendung einer Drittstaat-Gesellschaft

In den Fällen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 – 6 AO der besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die steuerstrafrechtliche Verjährungsfrist 15 Jahre, § 376 Abs. 1 AO.


[2]    Vgl. BGH, 21.05.2019, 1 StR 159/19, Rn. 15; BGH 27.10.2015, 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28 = NJW 2016, 965; BGH, 02.12.2008, 1 StR 416/08, Rn. 49 = BGHSt 53, 71 = BGH NJW 2009, 528.

[3]    Vgl. BGH, 21.08.2012, 1 StR 257/12BGH 27.10.2015, 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28 = NJW 2016, 965.

Schwere Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 3 AO

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