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Versuchte Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 2 AO

versuchte Steuerhinterziehung

Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, § 370 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die falschen Angaben in einer Steuererklärung bemerkt.

Der Straftatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt voraus, dass eine Steuerverkürzung erfolgt ist. Das bedeutet, dass jemand in irgendeiner Form weniger Steuern bezahlt hat, als er/sie eigentlich hätte zahlen müssen. Aber es gibt eine besondere Regelung für den Versuch der Steuerhinterziehung, die besagt, dass es nicht notwendig ist, dass tatsächlich eine Steuerverkürzung stattfindet.

Ein Beispiel dafür wäre, wenn jemand in seiner Steuererklärung bewusst falsche Angaben macht und versucht, Steuern zu hinterziehen. Selbst wenn die Steuererklärung noch nicht bearbeitet wurde und die falschen Angaben noch nicht zur tatsächlichen Verkürzung der Steuern geführt haben, kann die Person dennoch strafrechtlich verfolgt werden. 

Versuchte Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 2 AO

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