Die Verjährung bei Steuerhinterziehung tritt strafrechtlich frühestens in fünf Jahren ein. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Steuerhinterziehungs-Verjährung fünfzehn Jahre. Je nach Verfahrensablauf kann sich die Verjährungsfrist auf bis zu 37,5 Jahre verlängern (absolute Verjährung). Bei der Berechnung der Verjährung ist darauf zu achten, dass der Verjährungsbeginn korrekt ermittelt wird. Dieser kann je nach Einzelfall, insbesondere je nach Steuerart und Verhalten des Betroffenen sehr unterschiedlich sein. Keinesfalls verjähren Steuerhinterziehungen bereits fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Neben strafrechtlichen Verjährungsfristen sind weitere steuerliche Verjährungsfristen zu beachten.
Übersicht
Einzelne Steuerhinterziehungen müssen verjährungsrechtlich differenziert betrachtet werden. Es ist zwischen der strafrechtlichen Verjährung der Steuerhinterziehung (Strafverfolgungsverjährung und Strafvollstreckungsverjährung) und der Verjährung für die Steuerzahlung (Festsetzungsverjährung) zu unterscheiden. Die Fristen sind unterschiedlich lange und beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Sie können auch unterbrochen werden. Insgesamt kann sich die individuelle Berechnung der Verjährung bei Steuerhinterziehung im Einzelfall als durchaus anspruchsvoll herausstellen.
Daneben bestehen Besonderheiten bei Selbstanzeige und Verjährung.
Strafverfolgungsverjährung
Die Strafverfolgungsverjährung macht Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne Steuerdelikte sanktioniert, also Geld- oder Freiheitsstrafen wegen einer Steuerhinterziehung verhängt werden können. Die Strafverfolgungsverjährung ist für das Steuerstrafverfahren maßgeblich.
Die Frist für die Strafverfolgungsverjährung beträgt fünf oder fünfzehn Jahre. Die Fristberechnung hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss für jeden Fall individuell vorgenommen werden. Insbesondere muss das für den Verjährungsbeginn maßgebliche Ende der Steuerhinterziehung ermittelt werden.
Experten-Tipp: Strafverfolgungsverjährung immer individuell prüfen! Keinesfalls darf lediglich das Ende eines Veranlagungszeitraums / Kalenderjahrs der Fristberechnung zugrunde gelegt werden. Eventuelle Unterbrechungen berücksichtigen.
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Strafvollstreckungsverjährung
Die Strafvollstreckungsverjährung regelt die Verjährungsfristen der Vollstreckung von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Die Strafvollstreckungsverjährung setzt ein rechtskräftig abgechlossenes Steuerstrafverfahren voraus.
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Festsetzungsverjährung
Bei der Festsetzungsverjährung geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt im Besteuerungsverfahren noch Steuer(nach)zahlungen fordern kann.
Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Diese Frist kann sich in bestimmten Fällen der Kapitalertragsteuer durch eine sog. Anlaufhemmung um bis zu weitere zehn Jahre verlängern.
Aufgrund der teilweise abweichenden Fristen bei der Strafverfolgung und der Festsetzung treten in der Praxis Konstellationen auf, in denen zwar eine Strafverfolgung wegen Verjährung nach fünf Jahren nicht mehr möglich ist, allerdings Steuern trotzdem nachbezahlt werden müssen, da die Steuerfesetsetzung noch nicht verjährt ist.
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Selbstanzeige und Verjährung
Die für eine Selbstanzeige erforderlichen Angaben müssen gem. § 371 Abs. 1 S. 1 AO zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Gemeint ist insoweit die Strafverfolgungsverjährung, welcher damit auch bei Selbstanzeigen eine zentrale Bedeutung zukommt. Werden nicht alle bisher noch nicht verjährten Sachverhalte in der Selbstanzeige berücksichtigt, besteht die Gefahr der Unwirksamkeit der Selbstanzeige.
Bei Selbstanzeigen treffen die beiden vorgenannten Verjährungsfristen aufeinander. Dies kann zu erheblichen, vor allem auch finanziellen Konsequenzen führen. Daher sollte die Abgabe einer Selbstanzeige immer auch unter dem Gesichtspunkt der ggf. längeren Festsetzungsverjährung geprüft werden.
Experten-Tipp: Bei bereits verjährter einfacher Steuerhinterziehung sollte die Abgabe von Selbstanzeigen besonders kritisch geprüft werden, da eine Bestrafung regelmäßig nicht mehr erfolgen kann, allerdings hohe Steuernachzahlungen drohen.
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Strategische Verteidigung:
Verjährung nutzen, Strafe vermeiden
Steuerhinterziehung kann zu vielfältigen Nachteilen führen. Unser Ziel ist es, diese Nachteile mit einer strategisch optimalen Verteidigung möglichst vollständig zu vermeiden oder jedenfalls spürbar zu reduzieren. Ein erfahrener Anwalt prüft alle Details der Steuerhinterziehung einschließlich einer möglichen Verjährung individuell. Anschließend arbeitet der Anwalt individuelle Lösungskonzepte aus und stimmt diese mit den Mandantinnen und Mandanten ab. Wir beraten und vertreten sowohl in Berlin, als auch online und bundesweit bei Konflikten mit allen Finanzämtern und Ermittlungsbehörden. In über 20 Jahren anwaltlicher Tätigkeit im Steuerstrafrecht konnten wir in einer Vielzahl von Fällen erfolgreich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen.