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Selbstanzeige und Verjährung

Verjährung Selbstanzeige

Steuerliche Selbstanzeigen / Nacherklärungen müssen zwingend unter Berücksichtigung der individuell zu ermittelnden Verjährungsfristen und weiterer gesetzlicher Vorgaben erstellt werden. Die der Selbstanzeige zugrundeliegenden Zeiträume dürfen keinesfalls zu kurz bemessen sein. Insgesamt birgt gerade die Verjährungsfrage erhebliche Risiken bei einer Selbstanzeige. Werden nicht alle bisher noch nicht verjährten Sachverhalte in der Selbstanzeige berücksichtigt, besteht die Gefahr der Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Die Chance auf Straffreiheit ist dann für immer verloren.

Bei Selbstanzeigen treffen mit der sog. Strafverfolgungsverjährung und der sog. Festsetzungsverjährung unterschiedliche Verjährungsarten aufeinander. 

Die Strafverfolgungsverjährung beträgt regelmäßig 5 Jahre. In schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Strafverfolgungsverjährung 15 Jahre.

Ungeachtet dieser strafrechtlich relevanten Verjährungsfrist ist in § 371 Abs. 1 S. 2 AO genannte Frist zu beachten. Danach ist mindestens zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre eine Nacherklärung abzugeben. Werden für kürzere Zeiträume Selbstanzeigen eingereicht, sind diese in jedem Fall unwirksam und die Straffreiheit kann nicht erlangt werden.

Die Festsetzungsverjährung beträgt im Falle der Steuerhinterziehung 10 Jahre. Durch die sog. Anlaufhemmung nach § 176 Abs. 6 AO kann sich dieser Zeitraum noch deutlich verlängern. Soweit Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann es zu keiner Steuernachforderung des Finanzamts mehr kommen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Selbstanzeigen ab dem 01.01.2015 grundsätzlich immer für mindestens 10 Kalenderjahre abgegeben werden müssen. In besonderen Fällen können auch längere Verjährungsfristen relevant sein. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO vorliegt, also Steuern in großem Ausmaß hinterzogen wurden. Hier verlängert sich der relevante Zeitraum über die genannten 10 Kalenderjahre hinaus. 

Weitere Einzelheiten zur Verjährung bei Steuerhinterziehungen >

Strategische Verteidigung:
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Selbstanzeige und Verjährung
 

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