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Formen der Selbstanzeige

Teilselbstanzeige im Steuerstrafrecht

TeilselbstanzeigeBei einer steuerlichen Teilselbstanzeige werden die steuerlich erheblichen Tatsachen nicht in vollem Umfang zutreffend offenbart. Teilselbstanzeigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 371 Abgabenordnung (AO, sind grundsätzlich unwirksam und müssen vermieden werden. Ausnahmen gelten insoweit nur für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung.

Selbstanzeige Umsatzsteuervoranmeldung

Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit im Falle einer steuerlichen Selbstanzeige abweichend vom Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO bereits unter erleichterten Voraussetzungen gem. § 371 Abs. 2a AO ein.

Selbstanzeige Lohnsteueranmeldung

Auch bei der Lohnsteueranmeldung gelten die Erleichterungen des § 371 Abs. 2a AO. Insoweit ist ebenfalls eine wirksame Teilselbstanzeige möglich.

Gestufte Selbstanzeige

gestufte SelbstanzeigeBei einer gestuften Selbstanzeige wird dem Finanzamt in einer ersten Stufe zunächst dem Grunde nach mitgeteilt wird, dass bestimmte Angaben unzutreffend waren. Zugleich wird das Finanzamt informiert, dass die fehlenden konkreten Zahlenangaben nachgeholt werden. Die exakten Daten werden dann in einer zweiten Stufe an das Finanzamt übermittelt. Bei der gestuften Selbstanzeige besteht ein erhöhtes Risiko der Unwirksamkeit. Dies gilt insbesondere, wenn auf der ersten Stufe keine Zahlenangaben erfolgen. Insoweit empfiehlt es sich, jedenfalls Zahlen auf der Basis einer großzügigen Schätzung zu übermitteln. 

 

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