Bei einer steuerlichen Teilselbstanzeige werden die steuerlich erheblichen Tatsachen nicht in vollem Umfang zutreffend offenbart. Teilselbstanzeigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 371 Abgabenordnung (AO, sind grundsätzlich unwirksam und müssen vermieden werden. Ausnahmen gelten insoweit nur für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung.
Nach der Rechtslage bis zum 28.4.2011 konnte mit einer Teilselbstanzeige eine Teil-Straffreiheit erreicht werden, nämlich in dem mitgeteilten Umfang. Dies ergab sich aus dem im früheren Gesetzestext des § 371 Abs. 1 Abs. 1 a.F. AO enthaltenen Wort „insoweit“. Seit dem 29.4.2011 gibt es eine solche Teilselbstanzeige nicht mehr. Bis zum 03.05.2011 musste die Selbstanzeige zumindest eine Tat, also etwa einen Veranlagungszeitraum, vollständig berichtigen, ab dem 03.05.2011 muss sich die Berichtigung auf alle unverjährten Jahre der entsprechenden Steuerart erstrecken. Seit 01.01.2015 muss sie mindestens die Taten der letzten zehn Jahre umfassen.[1] Zentraler Bestandteil der Rechtslage seit dem 03.05.2011 ist das Vollständigkeitsgebot der Selbstanzeige.[2]
[1] Vgl. Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023 *, Rn. 102 ff. zu § 371 mit weiteren Einzelheiten.
[2] Vgl. BGH 20.11.2018, BGH, 1 StR 349/18; BGH, 20.05.2010, 1 StR 577/09 = BGHSt 55, 180.
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