Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) gehört zu den Aufgaben der Steuerfahndung u.a. auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Hierzu führt die Steuerfandung u.a. Beobachtungen durch, welche durchaus sehr systematisch und strukturiert erfolgen können. Eine Vielzahl von Lebensbereichen ist davon betroffen. Insbesondere werden solche Bereiche sehr genau beobachtet, von denen die Finanzämter eine gesteigerte Eignung zur Begehung von Steuerstraftaten kennen oder vermuten.
Typische Methoden bei der Beobachtung steuerrelevanter Sachverhalte durch die Steuerfahndung und anderer Beteiligter der Finanzverwaltung sind etwa:
- Auswertungen der Presse
- Beobachtung im Internet, z.B.
- Amazon
- Ebay
- AirBnB
- Private / zufällige Entdeckungen des Steuerfahnders