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Auswertung der Presse durch die Steuerfahndung

Auch die Steuerfahndung liest Zeitung. Hierdurch können ggf. durchaus aufschlussreiche Erkenntnisse gewonnen werden. Aus Sicht der Steuerfahndung sind dies steuer(straf)rechtlich relevante Sachverhalte. Betroffen von entsprechenden Auswertungen durch die Steuerfahndung sind sowohl der redaktionelle Teil der Medien als auch die entsprechenden Anzeigenteile.

Redaktionelle Beiträge

In redaktionellen Beiträgen wird nicht selten über Sachverhalte berichtet, die auch steuerrechtliche Relevanz haben. Die Mitarbeiter der Steuerfahndung können derartige Bericht sowohl bewusst, als auch teilweise zufällig zur Kenntnis nehmen. In einem zweiten Schritt kann dann bei Bedarf geprüft werden, ob die im jeweiligen Bericht angesprochenen Personen oder Unternehmen auch ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

Beispiel:
In einer Lokalzeitung wird umfassend über den 50. Geburtstag eines ortsansässigen Unternehmers berichtet. Dem Bericht lassen sich eindeutige Hinweise auf den privaten Charakter der Veranstaltung entnehmen. Werden die Ausgaben für die Geburtstagsfeier anschließend in einer Steuererklärung des Unternehmens als Betriebsausgaben geltend gemacht, muss damit gerechnet werden, dass der tatsächliche Sachverhalt dem Finanzamt auf Grund des Presseberichts nicht unbekannt bleiben wird.

Anzeigen

Die Anzeigenteile von Zeitungen können eine Fülle von steuerrechtlich relevanten Informationen beinhalten. Gerade auch Spezialzeitschriften, die sich mit Luxusgütern in unterschiedlichster Art und Weise befassen, sind hiervon betroffen. Die Finanzämter tendieren dazu, derartige Zeitschriften bzw. deren (Klein-) Anzeigenteile systematisch auszuwerten. Im Ergebnis wird geprüft, ob z. B. beim Verkauf von Yachent, Flugzeugen oder Auslandsimmobilien auch die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt und Eingang in die jeweiligen Steuererklärungen gefunden haben.

Soweit derartige Transaktionen über Chiffre-Anzeigen oder ggf. modernere Formen der Pseudonymisierung eingeleitet werden, schützt dies die Betroffenen regelmäßig nicht vor Ermittlungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung. Hier wird die Steuerfahndung entsprechende Auskunftsersuche an die Presseverlage richten, die sodann Auskunft über die Identität desjenigen zu geben haben, der die Chiffre-Anzeige aufgegeben hat.

Auswertung der Presse durch die Steuerfahndung

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