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Informationsaustausch und Anfangsverdacht

Behörden und andere Institutionen tauschen in nicht unerheblichem Umfang untereinander steuerrelevante Informationen aus. Teilweise sind diese sogar gesetzlich verpflichtet, die Steuerfahndung zu informieren, falls Erkenntnisse über eine (mögliche) Steuerstraftat vorliegen. Auch insoweit kann sich ein Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat ergeben. In immer stärkerem Umfang erfolgt dabei auch ein internationaler Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, insbesondere mit Finanzämtern und anderen Behörden innerhalb der EU und des EWR.

Neben den jeweils zuständigen Finanzbehörden als Informationsempfänger sind am nationalen und internationalen Informationsaustauch als Informationsgeber Beteiligte insbesondere:

Ein Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat kann sich insoweit auf der Grundlage der von den genannten Beteiligten bei der informationsempfangenden Behörde ergeben.

Der eigentliche Informationsaustausch erfolgt in der Regel formlos zwischen den Beteiligten Institutionen. Innerhalb der Finanzverwaltung wird hierzu insbesondere auch das Instrument der Kontrollmitteilung eingesetzt. Außerdem finden zunehmend Verfahren des automatischen Informationsaustauschs Anwendung.

Häufige verdachtsbegründende Gegenstände des Informationsaustausches sind u.a.:  

Informationsaustausch und Anfangsverdacht

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