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Schwarzgeld und Steuerhinterziehung

Die Zollbehörden haben nach § 12a Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) unter anderem die Aufgabe den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zu überwachen. In diesem Zusammenhang können sie Kenntnis von steuerlich relevanten Sachverhalten, insbesondere von Schwarzgeld erlangen. Auch für die Ermittlung von Schwarzarbeit sind die Zollbehörden zuständig. Zollbehörden sind gem. § 31b S. 2 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, diese Kenntnisse den Steuerbehörden mitzuteilen.

Nach § 12a Abs. 2 ZollVG müssen Personen bei der der Ein-, Aus- oder Durchreise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Verlangen der Zollbediensteten Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 EUR oder mehr angeben. Außerdem muss ggf. die Herkunft der wirtschaftlich Berechtigte und der Verwendungszweck dargelegt werden. Diese Angaben können sodann je nach Konstellation zur Entdeckung von Schwarzgeld bzw. einer Steuerstraftat führen.

Werden die vorgenannten Angaben nicht oder nicht wahrheitsgemäß gemacht und von den Zollbehörden dennoch höhere Bargeldbeträge entdeckt, so ist dies zunächst gem. § 31a ZollVG eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann gem. § 31a Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden. 

Informationen, welche die Zollbehörden anlässlich Zollkontrollen erlangen, dürfen gem. § 12a Abs. 5 ZollVG unter den dort genannten Voraussetzungen im Rahmen eines Informationsaustauschs an andere Behörden, insbesondere die Steuerfahndung, weitergeleitet werden. Insoweit erfährt die Steuerfahndung früher oder später von Sachverhalten, die sich an der Grenze zugetragen haben und es realisiert sich ggf. das Entdeckungsrisiko eines Steuerdelikts. Zumindest besteht ein entsprechender Anfangsverdacht.

Betroffene können allerdings die Zwischenzeit zwischen Aufdeckung des Sachverhalts durch die Zollfahndung an der Grenze und der weiteren Bearbeitung durch die Steuerfahndung andererseits nutzen. Wird in der Zwischenzeit eine wirksame Selbstanzeige erstellt und beim zuständigen Finanzamt eingereicht, kann dies noch zur Straffreiheit führen. Auch wenn hier Einzelheiten strittig sind und die einzelnen Voraussetzungen für die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige auf Grund des nicht beeinflussbaren Verfahrensablaufs nicht immer klar prognostiziert werden können, sollte in geeigneten Fällen die Möglichkeit einer Selbstanzeige ernsthaft in Betracht gezogen werden. Soweit die Tatentdeckung ohnehin bevorsteht, würde auch eine unwirksame Selbstanzeige zumindest zu einer Strafmilderung führen.

Schwarzgeld und Steuerhinterziehung

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