Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) definiert. Danach liegt Schwarzarbeit vor, wenn die an einem Arbeits- oder vergleichbarem Vertragsverhältnis beteiligten Personen ihre Sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Pflichten verletzen. Zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist insbesondere die Zollverwaltung.
Die Zollbehörden werden im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeiten unter anderem von den Finanzbehörden bei ihrer Arbeit unterstützt (und umgekehrt). Die beteiligten Behörden tauschen die erhaltenen Informationen gem. § 6 SchwarzArbG untereinander aus. Soweit also Ermittlungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit durchgeführt werden, müssen die Betroffenen damit rechnen, dass die Steuerfahndung (Übersicht >) von den damit regelmäßig verbundenen Steuerdelikten Kenntnis erhält bzw. ein entsprechender Anfangsverdacht begründet wird und ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten wird.