Die Steuerfahndung kann im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Kenntnis von etwaigen Steuerstraftaten erhalten. § 31b Abgabenordnung (AO) und § 10 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG) regeln insoweit den behördlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits. Nicht zuletzt wegen umfangreicher Meldepflichten kann diese Art des Informationsaustausches für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen problematisch sein, auch wenn ihr Verhalten sich im Ergebnis nicht als Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellt.
Mitteilungspflichten bei Geldwäscheverdacht
Bei der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) werden Gegenstände, insbesondere Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte, die aus bestimmten näher bezeichneten Rechtswidrigen Taten herrühren, vom Täter verborgen oder anderweitig verschleiert. Geldwäsche kann insoweit beispielsweise an Zahlungen aus Drogengeschäften vorliegen. Bei der Terrorismusfinanzierung werden nach § 1 Abs 2 Geldwäschegesetz (GWG) finanzielle Mittel bereitgestellt oder gesammelt, um spezielle terrorismusspezifische Straftaten zu begehen.
Soweit der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, sind die im § 2 GWG näher bezeichneten Verpflichteten, z. B.
- Kreditinstitute,
- Finanzdienstleistungsinstitute,
- verschiedene Finanzunternehmen,
- Versicherungsunternehmen,
- etc.
gem. § 11 GWG verpflichtet, diese Verdachtsfälle dem Bundeskriminalamt, Zentralstelle für Verdachtsmeldungen zu melden. Von dort werden sie an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Nach § 12 GWG besteht zudem ein Verbot der Informationsweitergabe. Die zur Meldung verpflichteten Stellen dürfen dies, dem von der Meldung Betroffenen, nicht informieren.
Informationsverwertung durch Steuerfahndung
Obwohl die Verdachtsmeldungen nach § 11 GWG sich auf Straftaten der Schwerkriminalität beziehen, kann dies dazu führen, dass auch ohne Existenz derartiger Taten ein umfangreicher behördlicher Informationsaustausch stattfindet und sich daraus wiederum der Anfangsverdacht auf eine Steuerhinterziehung ergibt. Dies liegt vor allem daran, dass der Begriff des Verdachtes von stark subjektiven Erwägungen abhängt. Diese sind von den Verpflichteten in eigener Verantwortung vorzunehmen. Hinzukommt, dass unterlassene Meldungen sanktionsbewehrt sind. Die Praxis zeigt, dass es immer wieder zu unberechtigten Verdachtsmeldungen kommt, die ihre Ursache z.B. darin haben, dass ein übervorsichtiger Sachbearbeiter bei einer verantwortlichen Stelle lieber eine Verdachtsmeldung zu viel als zu wenig übermittelt, um seinerseits keine negativen Konsequenzen befürchten zu müssen.
Beispiel:
Auf dem Girokonto eines Ehepaares finden sich in kürzeren Zeitabständen 5 Einzahlungen einer Metallscheideanstalt in Höhe zwischen 3.000 und 6.000 EUR. Diese haben die Eheleute durch Verkauf des Familiensilbers erzielt. Das Kontoführende Kreditinstitut ist der Ansicht, dass diese Einzahlungen nicht "zu den Vermögensverhältnissen der Eheleute passen". Es meldet die Zahlungen als Geldwäscheverdacht nach § 11 GWG, obwohl im Ergebnis selbstverständlich keine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt.
Derart weitreichende Verdachtsanzeigen führen in der Praxis zwar zur Einstellung der Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB und vergleichbarer Delikte. Die Steuerfahndung erhält gleichwohl regelmäßig Kenntnis von dem Vorgang und wird diese Kenntnis ergänzend und isoliert steuerstrafrechtlich auswerten. Die Betroffenen, einer derartigen Geldwäscheverdachtsanzeigen, müssen sich insoweit ggf. zusätzlich auch mit dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung oder eines vergleichbaren Steuerdelikts befassen.