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Betriebs- / Außenprüfung und Steuerfahndung

Durch die Außenprüfung nach §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO) kann die Finanzverwaltung steuerliche Verhältnisse beim Steuerpflichtigen überprüfen. Der Steuerpflichtige ist gem. § 200 AO mitwirkungspflichtig. Deshalb besteht gerade bei Außenprüfungen ein erhöhtes Risiko für den Betroffenen, sich bei der Existenz strafrechtlich relevanter Sachverhalte selbst zu belasten. Steuerstrafverfahren finden insoweit ihren Ausgangspunkt immer wieder in einer Außenprüfung.

Außenprüfung als steuerliches Instrument

Die Außenprüfung kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Neben der Betriebsprüfung sind die Konzernbetriebsprüfung, die Umsatzsteuersonderprüfung und die Lohnsteueraußensteuerprüfung zu nennen.

Die Außenprüfung ist vorrangig ein steuerliches Instrument. Es sollen die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen überprüft werden. Steuerstrafrechtliche Aspekte stehen nicht im Fokus einer Außenprüfung. Hieraus rechtfertigt sich auch die umfangreiche Mitwirkungspflicht des Betroffenen nach § 200 AO. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

Außenprüfung mit steuerstrafrechtlicher Relevanz

Unabhängig von dieser grundlegenden Zielsetzung der Außenprüfung, besteht angesichts der mehr oder weniger detaillierten Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Betroffenen die Möglichkeit, dass der Betriebsprüfer dabei ein Steuerdelikt entdeckt bzw. ein entsprechender Anfangsverdacht begründet wird.  Soweit die Mitwirkungspflichten Steuerdelikte betreffen, steht dem Betroffenen ein strafrechtliches Aussageverweigerungsrecht zur Verfügung. Er ist nicht verpflichtet sich selbst wegen einer Straftat zu belasten. Insoweit kollidieren steuerliche Pflichten mit strafrechtlichen Rechten des Betroffenen. Diese Kollisionssituation wird dadurch gelöst, dass zwar die steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen bleiben. Diese können jedoch von der Finanzverwaltung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Im Ergebnis setzt sich somit die Möglichkeit der steuerstrafrechtlichen Aussageverweigerung durch.

Soweit ein Betriebsprüfer den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung hegt, hat er nach der Betriebsprüferordnung die Außenprüfung zu unterbrechen und den Steuerpflichtigen zu belehren, dass er sich nicht selbst wegen einer Steuerstraftat belasten muss. In der Praxis ist festzustellen, dass diese beiden Schritte zeitlich auseinanderfallen. Der Betriebsprüfer unterbricht die Prüfung zunächst ohne Begründung und informiert den Steuerpflichtigen zeitversetzt und nach interner Rücksprache im Finanzamt, insbesondere auch mit der Steuerfahndung, über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Diese Mitteilung wird dann mit der entsprechenden Belehrung verbunden.

Außenprüfung und Kontrollmitteilung

Neben einer Betriebs- / Außenprüfung die zur Entdeckung von Steuerdelikten beim jeweils geprüften Steuerpflichtigen selbst führt, sind Betriebsprüfungen auch zur Tatentdeckung bei Dritten geeignet. Hierzu verwenden die Betriebsprüfer das Instrument der Kontrollmitteilung.

Bei einer Betriebs- / Außenprüfung werden u.a. die folgenden Quellen genutzt: 

Mehr zu den Prüfungsmethoden bei Außenprüfung / Betriebsprüfung

Betriebs- / Außenprüfung und Steuerfahndung

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