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Informationen von Betroffenen als Anfangsverdacht

Die Steuerfahndung kann auch mittelbar oder unmittelbar vom Betroffenen selbst Informationen über steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte erhalten, welche insoweit dann einen Anfangsverdacht begründen. Vor allem im Zusammenhang mit den umfassenden steuerlichen (nicht: steuerstrafrechtlichen!) Mitwirkungspflichten sind verschiedene Konstellation denkbar, in welchen der Betroffene (regelmäßig unbewusst) der Finanzverwaltung Informationen übermittelt, aufgrund derer er anschließend strafrechtlich verfolgt wird. Anlässe sind etwa die unbewusste Informationsübermittlung bei einer Außenprüfung / Betriebsprüfung.  

Diese Situationen des selbst begründeten Anfangsverdachts und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind vor allem auch deshalb besonders misslich, da dem Betroffenen aus steuerstrafrechtlicher Sicht umfassende Aussageverweigerungsrechte zur Verfügung stehen. Niemand muss sich im Rechtsstaat selbst belasten und einer Straftat bezichtigen. Deshalb ist hier eine besonders sorgfältige und sensible Prüfung angezeigt, bevor der Finanzverwaltung steuerstrafrechtlich ggf. relevante Informationen übermittelt werden.

Unter anderem die aus folgenden Quellen stammenden und durch den Betroffenen selbst übermittelte Informationen können steuerstrafrechtlich relevante Informationen beinhalten:

Auf den letztgenannten Punkt sei nochmals ausdrücklich hingewiesen: ist eine Selbstanzeige unwirksam, hindert diese das Finanzamt nicht daran, die dadurch erhaltenen Informationen umfassend in einem Steuerstrafverfahren zu verwerten. Bei Bedarf werden auch weitere Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Besonders bedauerlich ist dies auch deshalb, da das Finanzamt regelmäßig erst durch den Betroffenen selbst von der Steuerhinterziehung Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist an die Erstellung von Selbstanzeigen eine besonders große Sorgfalt anzulegen!

Informationen von Betroffenen als Anfangsverdacht

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