Strafanzeigen Dritter sind eine nicht unwesentliche Erkenntnisquelle der Steuerfahndung. Neben Anzeigen mit Namensnennung erfolgen auch des Öfteren anonyme Anzeigen. Soweit diese schlüssig sind und ein Mindestmaß an Detailangaben enthalten, geht die Finanzverwaltung derartigen Anzeigen nach und nimmt ggf. die Ermittlungen auf.
Typische Anzeigenerstatter, welche einen Anfangsverdacht begründen können, sind u.a.:
- (Ex-) Geliebte
- Ex-Ehepartner, Ex-Partner
- Nachbarn
- Arbeitnehmer, insbesondere nach Kündigungen
- Kollegen
- Geschäftskunden
- Familienmitglieder oder
- Freunde, jeweils typischerweise nach Streitigkeiten.