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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Selbstanzeige

Durch eine Selbstanzeige / Nacherklärung kann gem. § 371 Abgabenordnung (AO) die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung vermieden werden. Obwohl die Nacherklärung formfrei abgegeben werden kann, sind verschiedene Voraussetzungen und Ausschlussgründe zu beachten, damit die Nacherklärung wirksam ist und ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden Fehler gemacht, kann keine Strafbefreiung mehr erlangt werden. Etwaige Fehler können wegen des Sperrgrunds der Tatentdeckung regelmäßig auch nicht korrigiert werden. Eine Selbstanzeige muss deshalb bereits beim ersten Mal ordnungsgemäß erstellt und abgegeben werden.

Checkliste Selbstanzeige

Wirksame Selbstanzeigen setzen voraus:

1. Vollständige Korrekturen, § 371 Abs. 1, 2a Abgabenordnung (AO)

2. Beachtung der relevanten selbstanzeigespezifischen Verjährungsregelungen

3. Ordnungsgemäßer Versand: Korrekter Absender und Adressat

4. Nachzahlung von Steuern und Zinsen und ggf. Zuschlag, §§ 371 Abs. 3, 371 Abs. 2 Nr. 3, 398a AO

5. Kein Ausschluss, § 371 Abs. 2 AO

6. Bei Vertretung, z.B. durch Anwalt: Vollmacht

Voraussetzungen Selbstanzeige

Die Voraussetzungen der Selbstanzeige regelt § 371 Abs. 1 und 2a AO. Die Norm wurde zunächst durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz und erneut zum 01.01.2015 erheblich geändert und verschärft. Seither sind Angaben regelmäßig nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig sind, alle unverjährten Steuerstraftaten umfassend, endgültig aufklären und mindestens zehn Kalenderjahre umfassen. Außerdem muss auf einen ordnungsgemäßen Versand und die fristgerechte Nachzahlung von Steuern und Zinsen geachtet werden. 

Mehr zu den Voraussetzungen der Selbstanzeige >

Ausschluss Selbstanzeige

Ausschluss SelbstanzeigeDie Möglichkeit einer Straffreiheit ist unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 2 AO, insbesondere in Fällen ausgeschlossen, in denen das Finanzamt bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat oder bestimmte Prüfungs- oder Ermittlungstätigkeiten aufgenommen hat. 

Die einzelnen Ausschlussgründe >

Bei Nacherklärungen, die Beträge von mehr als 25.000 EUR betreffen, sind die §§ 371 Abs. 2 Nr. 3, 398a AO zu beachten. Grundsätzlich tritt insoweit zwar keine Straffreiheit mehr ein. Gleichwohl wird von der Strafverfolgung abgesehen, soweit der Betroffene einen (gestaffelten) Zuschlag bezahlt.

Mehr zu Nacherklärungen ab 25.000 EUR >

Reaktion des Finanzamts 

Nachdem eine Nacherklärung beim Finanzamt eingeht, wird regelmäßig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Betroffene erhält Post vom zuständigen Finanzamt, welches ihn entsprechend informiert. Im Rahmen des Steuerstrafverfahrens wird geprüft, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige vorliegen. Sind diese erfüllt, wird das Steuerstrafverfahren ohne Bestrafung wieder eingestellt. Andernfalls wird das Strafverfahren fortgeführt.

Weitere Einzelheiten zur Reaktion des Finanzamts >

Fehlerquellen und Risiken

Risiken SelbstanzeigeObwohl die Nacherklärung formfrei erstellt werden kann, ist sie im Detail anspruchsvoll und anfällig für verschiedene Fehler. Das besondere Risiko besteht dabei darin, dass schon ein einziger Fehler genügen kann, damit die Nacherklärung insgesamt unwirksam wird. Im Ergebnis kommt es dann ggf. zu einer Bestrafung des sich selbst Anzeigenden

Gerade nach den verschiedenen Verschärfungen der Anforderungen an wirksame Selbstanzeigen durch den Gesetzgeber hat diese zwischenzeitliche einen hohen Grad an Komplexität und eine damit verbundene deutlich gestiegene Fehleranfälligkeit erreicht. Der steuerliche Laie sollte sie deshalb ohne Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder Steuerberater nicht mehr vornehmen (vgl. in der Fachliteratur etwa Habammer / Pflaum, DStR 2014, 2267)

Einzelne Fehlerquellen und Risiken >

Besondere Formen

Neben dem in § 371 AO benannten Regelfall einer Selbstanzeige lassen sich mit der Teilselbstanzeige und der gestuften Selbstanzeige besondere Formen der Selbstanzeige unterscheiden. Diese Sonderformen beinhalten allerdings erhöhte Risiken einer Unwirksamkeit. Eine differenzierte und kritische Anwendung ist insoweit unerlässlich.

Mit oder ohne Anwalt?

Bei der Fragen nach der Mitwirkung eines Anwalts bei Selbstanzeigen sollte das "Ob" und das "Wie" unterschieden werden. Während es - wie bereits erwähnt - aufgrund der Komplexität die Mitwirkung eines spezialisierten Anwalts generell empfehlenswert ist ("Ob"), kann die tatsächliche Umsetzung ("Wie") unterschiedlich ausfallen.

Einerseits ist vorstellbar, dass die Selbstanzeige unter Vorlage einer Vollmacht vom Rechtsanwalt in Vertretung seines Mandanten mit dem Briefkopf des Anwalts abgegeben wird. Andererseits ist vorstellbar, dass der Anwalt die Selbstanzeige lediglich vorbereitet, alle Wirksamkeitsvoraussetzungen prüft und seinem Mandanten die vorbereitete Selbstanzeige zur weiteren Verwendung übergibt. Der Betroffene reicht die Selbstanzeige dann mit seinem eigenen Briefkopf ein und der Anwalt tritt bis auf Weiteres nach außen nicht in Erscheinung.

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Welche Variante letztlich gewält wird, sollte von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig gemacht werden. 

Professionell und sicher zur Straffreiheit

Anwalt Selbstanzeige Steuern Berlin

Mit einer professionellen Selbstanzeige vom Rechtsanwalt erhalten unsere Mandantinnen und Mandanten die Möglichkeit auf Straffreiheit bei maximaler Rechtssicherheit. Als Spezialisten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht kennen wir aufgrund langjähriger Erfahrung alle Details von Selbstanzeigen. Ein erfahrener Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus unserem Team in Berlin berät hierzu individuell, erstellt ggf. kurzfristig eine Selbstanzeige und reicht diese beim zuständigen Finanzamt ein. Wir sind bundesweit tätig. Mit unserer anwaltlichen Selbstanzeige bieten wir eine professionelle, diskrete und sichere Möglichkeit, Straffreiheit trotz Steuerhinterziehung zu erlangen. Auf die bei Selbstanzeigen regelmäßig vorhandene hohe Eilbedürftigkeit ist unsere Büroorganisation eingestellt. Seit über 20 Jahren erstellen wir für unsere Mandantinnen und Mandanten erfolgreich wirksame Selbstanzeigen. 

 

   

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