Eine Selbstanzeige führt gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht mehr zur Straffreiheit, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Hinterziehungsbetrag höher als 25.000 EUR ist. Insoweit existiert allerdings trotzdem eine Möglichkeit, eine Bestrafung und die damit verbundenen negativen Folgen zu vermeiden.
Soweit der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO eintritt, sieht allerdings § 398a AO eine Sonderregelung vor. Im Ergebnis kann insoweit auch bei Steuerhinterziehungen über mehr als 25.000 EUR eine Bestrafung vermieden werden.