Die tatsächliche Entdeckung der Steuerhinterziehung sperrt die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der Praxis kann es dabei durchaus schwierig sein, den genauen Zeitpunkt der Tatentdeckung und die Kenntnis des Steuerpflichtigen von der Tatentdeckung festzustellen.
Soweit das Steuerdelikt bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste, kommt gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Selbstanzeige nicht mehr in Betracht. Die Selbstanzeige ist ausgeschlossen. Auch insoweit würden die gesetzgeberischen Ziele, mit der Selbstanzeige neue Steuerquellen zu erschließen nicht mehr erreicht werden.
Die Feststellung, wann eine Steuerstraftat entdeckt ist, kann in der Praxis problematisch sein. Hinzu kommt, dass die Tatentdeckung dem Betroffenen nicht unbedingt bekannt sein muss. So kann beispielsweise eine behördeninterne Auswertung von Kontrollmitteilungen oder einer Steuer-CD und der Abgleich mit der Steuerakte des Betroffenen dazu führen, dass das Finanzamt bereits Kenntnis von einer Steuerhinterziehung hat. Es stellt sich dann nur noch die Frage, ob der Betroffene auch mit einer Tatentdeckung rechnen musste. Insgesamt treten beim Sperrgrund der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO viele Unwägbarkeiten auf, die in jedem Einzelfall individuell bewertet werden müssen.
Wegen des Ausschlussgrundes der Tatentdeckung sind schließlich die fehlerhaften Selbstanzeigen problematisch. Da Straffreiheit nur erlangt werden kann, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist, das Finanzamt mit einer fehlerhaften Selbstanzeige jedoch gerade die erforderlichen Informationen über die Tat erhält, führt die fehlerhafte Selbstanzeige zu einem Entdecken der Tat. In der Folge kann eine zweite Selbstanzeige, eine Korrektur oder "Reparatur" der ersten fehlerhafte Selbstanzeigen nicht mehr erfolgen. Damit hat ist die Chance der Straffreiheit für immer verloren.