Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b. AO bewirkt eine steuerliche Selbstanzeige dann keine Strafbefreiung, wenn dem Betroffenen die Anordnung einer Außenprüfung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.
Für den Ausschluss einer Selbstanzeige ist es gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. c. – e. AO ausreichend, dass ein Amtsträger der Finanzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen beim Betroffenen erscheint.
In den vorgenannten Situationen kommt es regelmäßig ohnehin zeitnah zur Aufdeckung neuer Steuerquellen. Der Vorteil einer Straffreiheit soll insoweit nicht mehr gewährt werden.
Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO bereiten in der Praxis kaum Schwierigkeiten. Durch die Bekanntgabe der jeweiligen Maßnahmen ist regelmäßig gut dokumentiert, dass der Sperrgrund eingetreten ist. Für den Betroffenen ist danach klar erkennbar, dass er keine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung mehr abgeben kann.