Das Risiko bei Nacherklärungen / Selbstanzeigen wird häufig wegen der scheinbar einfachen Handhabung von Selbstanzeigen unterschätzt. Tatsächlich ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige anspruchsvoll. Die nachfolgend dargestellten Fehlerquellen können bei Nacherklärungen typischerweise auftreten. Das zentrale Risiko einer solchen fehlerhaften Anzeige besteht in deren möglicher Unwirksamkeit. Außerdem kann es auch in Fällen einer wirksamen und damit strafbefreienden Selbstanzeige zu verschiedenen unerwünschten Nebenfolgen kommen, die gerne übersehen werden.
Inhaltlich Fehler bei der Selbstanzeige
- Falscher Empfänger: Die Selbstanzeige wird an die falsche Stelle versandt, z.B. an die Staatsanwaltschaft. Diese leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Die Tat ist damit entdeckt. Eine weitere Selbstanzeige ist nicht mehr möglich
- Fehlende Steuerarten: Es werden nicht alle relevanten Steuerarten berücksichtigt. So kann beispielsweise die Nacherklärung von Kapitalerträgen einerseits Auswirkungen auf die Einkommenssteuer, andererseits aber auch auf die Erbschafts- oder Schenkungssteuer haben.
- Zu geringe Steuer: Bei der Berechnung der Steuern bzw. der vorgelagerten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wie z.B. dem Einkommen werden zu geringe Werte angesetzt. Dies führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige.
- Weitere unverjährte Zeiträume: Werden nicht alle unverjährten Zeiträume in der Selbstanzeige berücksichtigt, droht ebenfalls die Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige.
- Weitere Personen: Es werden nicht alle Personen benannt, die am Steuerdelikt beteiligt sind. Z.B. sollten sich Erbengemeinschaften untereinander abstimmen und Selbstanzeigen koordiniert abgeben. Gibt nur ein Erbe eine Selbstanzeige ab, kann dies zur Sperre der Selbstanzeigemöglichkeiten für alle anderen Beteiligten führen.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Selbstanzeige >
Keine Berücksichtigung von Sperrgründen
- Anordnung der Außenprüfung liegt bereits vor
- Straf- oder Bußgeldverfahren ist bereits eingeleitet und bekanntgegeben
- Tatentdeckung ist erfolgt
- Hinterziehung übersteigt 25.000 EUR
Weitere Einzelheiten zu Sperrgründen bzw. dem Ausschluss von Selbstanzeigen >
Zahlungsverzug
- Keine Nachzahlung der Steuern bzw. fehlende Liquidität
- Unvollständige Nachzahlung der Steuern
- Nicht fristgerechte Nachzahlung der Steuern
Keine Berücksichtigung von Nebenfolgen
- Weitere Straftaten bei denen keine Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige besteht, z.B. Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
- Disziplinarverfahren, z.B. bei Beamten
- Berufsbezogene Sanktionen, z.B. bei Ärzten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Anwälten etc.
Weitere Einzelheiten zu Nebenverfahren >
Professionell und sicher zur Straffreiheit
Mit einer professionellen Selbstanzeige vom Rechtsanwalt erhalten unsere Mandantinnen und Mandanten die Möglichkeit auf Straffreiheit bei maximaler Rechtssicherheit. Als Spezialisten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht kennen wir aufgrund langjähriger Erfahrung alle Details von Selbstanzeigen. Ein erfahrener Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus unserem Team in Berlin berät hierzu individuell, erstellt ggf. kurzfristig eine Selbstanzeige und reicht diese beim zuständigen Finanzamt ein. Wir sind bundesweit tätig. Mit unserer anwaltlichen Selbstanzeige bieten wir eine professionelle, diskrete und sichere Möglichkeit, Straffreiheit trotz Steuerhinterziehung zu erlangen. Auf die bei Selbstanzeigen regelmäßig vorhandene hohe Eilbedürftigkeit ist unsere Büroorganisation eingestellt. Seit über 20 Jahren erstellen wir für unsere Mandantinnen und Mandanten erfolgreich wirksame Selbstanzeigen.