Soweit Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 3 AO nur ein, wenn der Betroffene die Steuern und Zinsen in voller Höhe innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt. Soweit eine Nachzahlung nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht (in der Regel eher kurzfristig) möglich ist, kann eine Selbstanzeige nachteilig sein.
Als eine der wesentlichen Voraussetzungen einer Selbstanzeige für Straffreiheit müssen zunächst die hinterzogenen Steuern in voller Höhe nachgezahlt werden.
Daneben müssen etwaige Zinsen ebenfalls gezahlt werden. Dabei handelt es sich um die Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO und der die Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO, soweit diese auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
Bei einer Steuerhinterziehung von über 25.000 EUR muss außerdem innerhalb der Frist der Geldbetrag gem. § 398a AO an die Staatskasse gezahlt werden, dessen Höhe in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag 10% bis 20% der hinterzogenen Steuer beträgt.
Insgesamt erstreckt sich die Nachzahlungsverpflichtung innerhalb des in § 371 Abs. 1 S. 2 AO geregelten zehnjährigen Mindestberichtigungszeitraums auch auf strafrechtlich verjährte Zeiträume[1]. Für eine wirksame Selbstanzeige müssen also ggf. Steuern und Zinsen für mindestens zehn Jahre nachbezahlt werden, obwohl die Steuerhinterziehung bereits nach fünf Jahren verjährt ist.
[1] Vgl. Klein, AO, 16. Aufl. 2022 *, Rn. 210a zu § 371 AO.
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