Besondere Vorgaben an die Form einer Selbstanzeige existieren nicht. Dennoch sollten verschiedene Aspekte bei der Erstellung von Selbstanzeigen berücksichtigt werden. Insbesondere empfiehlt sich die Schriftsform und eine eindeutiger Zugangsnachweis.
Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung kann formlos abgegeben werden. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Insbesondere muss die Selbstanzeige nicht auf dem ggf. (ursprünglich) vorgeschriebenen amtlich Vordruck abgegeben werden.[1]
Die Erklärung der Selbstanzeige kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Allerdings empfiehlt sich schon aus Beweisgründen immer die Abgaben einer schriftlichen Selbstanzeige. Schriftliche Erklärungen müssen nicht unterschrieben sein, wenn sich die Identität des Erstatters der Selbstanzeige aus dem Inhalt ergibt.[2]
Das Wort „Selbstanzeige“ muss nicht verwendet werden. Eine Bezugnahme auf § 371 AO ist nicht erforderlich. Generell muss sich der Anzeigenerstatter nicht zu einer Steuerhinterziehung bekennen oder gar mit seiner Berichtigungserklärung ein strafrechtliches Geständnis verbinden.[3] Ausreichend aber auch zwingend ist, dass alle Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige beachtet werden, insbesondere dass die Selbstanzeige vollständig ist.
Die bloße Abgabe einer (z.B. verspäteten) Steuererklärung kann ebenfalls eine Selbstanzeige darstellen.
Als Selbstanzeige nicht ausreichend ist allerdings die Aufforderung an das Finanzamt, eine Außenprüfung vorzunehmen. Auch die schlichte Vorlage von Buchführungsunterlagen genügt nicht. Für die Annahme einer Selbstanzeige ausreichend kann allerdings die Vorlage von Kontounterlagen, Depotauszügen und Erträgnisaufstellungen sein, aus denen die nachzuversteuernden Kapitalerträge ohne Weiteres ersichtlich sind.[4]
Insgesamt ist der formale Aufbau einer Selbstanzeige verhältnismäßig einfach. Unser Muster einer Selbstanzeige verdeutlicht dies. Die einfache Form darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige anspruchsvoll und riskant ist. Alle Voraussetzungen einer Selbstanzeige müssen immer individuell für den jeweiligen Einzelfall vollständig und korrekt ermittelt werden.
[1] Vgl. Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023 *, Rn. 90 zu § 371 m.w.N.
[2] Vgl. Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023 *, Rn. 90 zu § 371 m.w.N.
[3] Vgl. Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023 *, Rn. 90 zu § 371 m.w.N.
[4] Vgl. Klein, AO, 16. Aufl. 2022 *, Rn. 22 zu § 371 m.w.N.
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