Die Selbstanzeige muss von dem oder den richtigen Absender/n an den richtigen Adressaten gelangen. So einfach dies klingt, der ordnungsgemäße Versand einer Selbstanzeige kann in der Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten und tückisch sein. An wen sollte beispielsweise eine Selbstanzeige versandt werden? Staatsanwaltschaft? Polizei? Finanzamt?
Adressat
Die Selbstanzeige muss gegenüber dem richtigen Empfänger erfolgen, anderenfalls ist die Möglichkeit der Straffreiheit regelmäßig unwiderruflich verloren. Sie muss gem. § 371 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bei der Finanzbehörde abgegeben werden. Im Einzelnen gibt es Streit, was unter "Finanzbehörde" genau zu verstehen ist. Es existiert ein unterschiedlich weitreichendes Behördenverständnis. Sicherheitshalber sollte deshalb die Selbstanzeige an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt adressiert werden.
Achtung: Die Polizei oder Staatsanwaltschaft sind definitiv die falschen Adressaten für eine Selbstanzeige! Es handelt sich hierbei um keine Finanzbehörden. Werden Selbstanzeigen gegenüber diesen Stellen abgegeben, gelangen alle relevanten Informationen über die Steuerhinterziehung regelmäßig und kurzfristig an das jeweils zuständige Finanzamt. Die Steuerhinterziehung ist entdeckt. Eine (weitere) strafbefreiende Selbstanzeige an die Finanzbehörde nicht mehr möglich.
Zugangsnachweis
Aufgrund der hohen Bedeutung der Nacherklärung sollte beim Versand immer auch darauf geachtet werden, dass deren Zugang und der Zeitpunkt des Zugangs gerichtsfest nachgewiesen werden kann.[1] Außerdem sollte auch der genaue Inhalt der Selbstanzeige gerichtsfest dokumentiert sein.
[1] Vgl. auch Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023 *, Rn. 90 zu § 371 m.w.N.
* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.