Nicht zu unterschätzen ist die Frage, wer die Selbstanzeige zu welchem Zeitpunkt versendet. In erster Linie kann das der Steuerpflichtige selbst erledigen. Dieser kann jedoch bspw. auch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater damit beauftragen. Bei mehreren Beteiligten ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich.
Soweit sich Betroffene z.B. von Ihrem Steuerberater vertreten lassen, muss dieser vor (!) der Abgabe der Selbstanzeige ausdrücklich (!) bevollmächtigt sein. Immer wieder kommt es allerdings vor, dass Steuerberater neben dem buchhalterischen Tagesgeschäft auch eine Selbstanzeige "mit erledigen". Hier besteht die Gefahr, dass überhaupt keine Selbstanzeige-Vollmacht vorliegt. Die Straffreiheit ist in diesen Fällen oft verloren.
Neben dem Steuerpflichtigen können alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige erstatten. Dies sind Mittäter und Gehilfen wie z.B. der Rechnungsaussteller, Mitarbeiter, Mitgesellschafter, eine Erbengemeinschaft oder der Ehegatte.
Soweit mehrere Tatbeteiligte, insbesondere mehrere Täter, vorhanden sind, ist zu beachten, dass diese alle gleichzeitig bei den für die einzelnen Beteiligten zuständigen, ggf. unterschiedlichen Finanzbehörden / Finanzämtern die Selbstanzeige erstatten. Wird dies versäumt, besteht die Gefahr, dass durch eine vereinzelte Selbstanzeige die Tat für die anderen Tatbeteiligten als entdeckt gilt. Die Selbstanzeige kann dann für die verbleibenden Beteiligten keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten.