Nicht zu unterschätzen ist die Frage, wer die Selbstanzeige zu welchem Zeitpunkt versendet. Zunächst kann das der betroffene Steuerpflichtige (Privatperson oder Unternehmensvertreter) selbst erledigen. Alternativ kann auch ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonstiger Bevollmächtigter damit beauftragt werden. Bei mehreren Beteiligten ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Die Wirksamkeit einer Selbstanzeige hängt maßgeblich davon ab, dass die richtige Person oder ein wirksam Bevollmächtigter die Erklärung abgibt. Bereits an diesem Punkt können Fehler gravierende Folgen haben und die Chance auf Straffreiheit durch eine Selbstanzeige zunichte machen.
Privatpersonen
Selbstanzeigen von Privatpersonen betreffen häufig die Einkommensteuer bzw. Teilbereiche der Einkommensteuer wie z.B. die Kapitalertragsteuer. Auch die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer ist praxisrelevant.
Privatpersonen, die ihre eigenen steuerlichen Verfehlungen als Täter berichtigen wollen, können die Selbstanzeige grundsätzlich selbst einreichen. Der Steuerpflichtige ist originär befugt, gegenüber dem Finanzamt die notwendigen Angaben nachzuholen oder zu korrigieren. Dabei muss die Selbstanzeige den allgemeinen Voraussetzungen entsprechen.
Sind Eheleute gemeinsam veranlagt, muss genau geprüft werden, ob einer oder beide Eheleute eine Steuerhinterziehung begangen hat bzw. haben. Sind beide Eheleute (Mit-) Täter einer Steuerhinterziehung, muss die Selbstanzeige auch von beiden Eheleuten gleichzeitig (!) abgegeben werden (zu weitere Einzelheiten hierzu s.u.). Im Zweifel sollte eine Selbstanzeige vorsorglich von beiden Eheleuten abgegeben werden.
Unternehmensvertreter
Steuerdelikte in Unternehmen betreffen regelmäßig die typischen Unternehmenssteuern wie z.B. die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer.
Ein Unternehmen ist nicht selbst Täter einer Steuerhinterziehung. Strafbar ist die jeweils verantwortlich handelnde Person innerhalb des Unternehmens. Regelmäßig sind dies der oder die Vertreter des Unternehmens, z.B. Geschäftsführer, Vorstände oder andere Organvertreter, die für eine Gesellschaft handeln. Als strafrechtlich sanktionierte Personen können und müssen Unternehmensvertreter für das Unternehmen eine Selbstanzeige abgeben, soweit sie dazu gesetzlich oder gesellschaftsrechtlich befugt sind. Eine wirksame Selbstanzeige des Unternehmensvertreters führt zu dessen Straffreiheit.
Vertretung
Soweit sich Betroffene z.B. von Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten lassen, muss dieser Vertreter vor (!) der Abgabe der Selbstanzeige ausdrücklich (!) bevollmächtigt sein. Eine vollmachtlos abgegebene Selbstanzeige ist in der Regel unwirksam und führt dazu, dass die Strafbefreiung nicht eintritt. Eine nachträgliche bzw. rückwirkende Bevollmächtigung ist nicht möglich. Dieser formale Aspekt der rechtzeitigen und umfassenden Vollmachterteilung ist von erheblicher Bedeutung und wird in der Praxis häufig unterschätzt.
Beispiel:
Ein Steuerberater ist für das buchhalterische Tagesgeschäft mit entsprechender Standard-Vollmacht bevollmächtigt. Aus gegebenem Anlass und mit entsprechendem Zeitdruck wird kurzfristig eine Selbstanzeige "mit erledigt". Hier besteht die Gefahr, dass überhaupt keine Selbstanzeige-Vollmacht vorliegt. Die Straffreiheit wäre in diesem Fall verloren.
Personenmehrheiten
Steuerhinterziehungen können durch Personenmehrheiten begangen werden, z.B. Rechnungsaussteller und Rechungsempfänger, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Mitgesellschafter, Erbengemeinschaft oder der Ehegatten. Formal zu unterscheiden sind sind Mittäter und Gehilfen.
Soweit mehrere Tatbeteiligte, insbesondere mehrere Täter (Mittäter), vorhanden sind, ist zu beachten, dass diese alle gleichzeitig bei den für die einzelnen Beteiligten zuständigen, ggf. unterschiedlichen Finanzbehörden / Finanzämtern die Selbstanzeige erstatten. Wird dies versäumt, besteht die Gefahr, dass durch eine vereinzelte Selbstanzeige die Tat für die anderen Tatbeteiligten als entdeckt gilt. Die Selbstanzeige kann dann für die verbleibenden Beteiligten keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten.