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Hinterziehung von Kapitalertragsteuer

Kapitalerträge (insbesondere Zinsen und Dividenden) müssen versteuert werden. Andernfalls kann es zu einer Hinterziehung der Kapitalertragsteuer kommen. Seit dem 01.01.2009 hat sich aufgrund des Umsatzssteuerreform 2008 einiges bezüglich der Kapitalertragsteuer verändert. Nunmehr müssen auch Zuwächse des Kapitalstamms steuerlich berücksichtigt werden und es wurde eine sogenannten Abgeltungssteuer eingeführt.

Übersicht Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer. Gesetzlich geregelt ist die Kapitalertragssteuer in § 20 EStG. Die Kapitalertragsteuer ist als Quellensteuer ausgestaltet. Sie bemisst sich nach § 32 d EStG pauschal auf 25 % des Kapitalertrags. 

Weitere Einzelheiten zur Kapitalertragsteuer >

Kaptialertragsteuerhinterziehung

Eine Hinterziehung der Kapitalertragssteuer ist durch aktives Tun, aber auch durch Unterlassen denkbar.

So begeht eine Steuerhinterziehung, wer entweder Kapitalertäge verschweigt, oder aber, wer unrichtige Werte in der Einkommensteuererklärung angibt. Eine Steuerhinterziehung ist grundsätzlich bei inländischen Kapitalvermögen kaum möglich, da die Steuer bereits von den Banken an das Finanzamt abgeführt und die Einkommensteuer damit abgegolten wird.

Anderes gilt jedoch bezüglich derjenigen Erträge, die aus ausländischem Kapitalvermögen stammen. Werden in der Einkommensteuererklärung z.B. Erträge von einem Schweizer Konto nicht angegeben, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen. Da es sich bei der Kapitalertragssteuer um eine Fälligkeitssteuer handelt, führt bereits eine Nichtanmeldung zum betreffenden Anmeldezeitpunkt zur Verwirklichung einer Steuerhinterziehung.

Hinterziehung von Kapitalertragsteuer

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