Eine Steuerhinterziehung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen, wenn die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird.
Damit eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, muss zunächst eine Untätigkeit vorliegen.
Beispiele:
1. Nichtabgabe einer Steuererklärung.
2. Verschweigen einer Schenkung.
3. Verschweigen einer gewerblichen Bonuszahlung, Provision etc.
Auch die zweite Variante der Tatbegehung ist als sog. "Blankettnorm" ausgestaltet. Es ist also auch hier anhand eines speziellen Einzelsteuergesetzes festzustellen, welche steuerlich erheblichen Tatsachen betroffen sind.
Beispiel:
Entgegen den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes wird keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben.
Bei den Unterlassungsdelikten ist zu beachten, dass nur pflichtwidrig unterlassene Angaben zu einer Strafbarkeit führen. Besteht keine Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben an die Finanzbehörden, kommt eine strafbare Steuerhinterziehung nicht in Betracht. Insbesondere muss ein Steuerpflichtiger nicht ohne Weiteres etwaige Fehler der Finanzbehörden korrigieren, die ihm Steuervorteile verschaffen.
Als besonders praxisrelevante Pflicht ist in diesem Zusammenhang die Berichtigungspflicht gem. § 153 AO zu nennen. Bei einer unterlassenen Berichtigung droht eine strafbare Steuerhinterziehung.
Nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO kann sich schließlich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen, wer es pflichtwidrig unterlässt, Steuerzeichen oder Steuerstempler zu verwenden. Einziger Anwendungsfall ist derzeit die Entrichtung von Steuern durch Steuerzeichen bzw. einer diesbezüglichen Hinterziehungsmöglichkeit nach § 17 TabStG. Von den Möglichkeiten der Besteuerung von Lotterien, Wetten und Ausspielungen durch Stempelzeichen hat das Bundesministerium der Finanzen keinen Gebrauch gemacht.[2]
[2] Vgl. Klein, AO, 16. Aufl. 2022 *, § 370 Rn. 75.
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