Ein steuerstrafrechtliches Risiko pflichtwidrigen Unterlassens tritt insbesondere bei der Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen gem. § 153 AO auf. Erkennt etwa ein Steuerpflichtiger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Erfolgt die Berichtigung nicht oder nicht rechtzeitig, kann allein deshalb eine strafbare Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen.
Häufiger Anwendungsfall sind in diesem Zusammenhang etwa Erbfälle, in denen die Erben erkennen, dass der Erblasser bestimmten Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Hier könnte zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen eine Berichtigung gem. § 153 AO nach dem folgenden Muster erfolgen:
[N.N.]
[Straße]
[PLZ Ort]
Vorab per Fax: [Fax-Nr.]
Finanzamt [N.N.]
[Straße]
[PLZ Ort]
[Datum]
[Name Steuerpflichtiger], [Anschrift Steuerpflichtiger]
St-Nr.: [Steuer-Nummer] / IDNr.: [IDNr.]
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Alleinerbe des oben genannten Steuerpflichtigen habe ich bei der Durchsicht der mir nach dem Tode des Steuerpflichtigen zugänglichen Unterlagen festgestellt, dass [kurze Schilderung des für die Besteuerung relevanten Sachverhalts].
Durch diesen Sachverhalt sind die nachfolgend genannten Einkünfte bisher nicht erklärt worden:
- Einkünfte aus [Einkunftsart] für [Jahr 00] in Höhe von [Betrag] EUR
- Einkünfte aus [Einkunftsart] für [Jahr 00] in Höhe von [Betrag] EUR
- …
Als Gesamtrechtsnachfolger des oben genannten Steuerpflichtigen vervollständige ich hiermit dessen Einkommensteuererklärungen für die genannten Kalenderjahre.
Mit freundlichen Grüßen
[N.N.]