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Steuerverkürzung bei der Steuerhinterziehung

Voraussetzung einer strafbaren Steuerhinterziehung ist weiterhin, dass neben den unzutreffenden oder unterlassenen Angaben auch eine Steuerverkürzung vorliegt.

Wann Steuern verkürzt sind, regelt § 370 Abs. 4 AO. Steuern sind dann verkürzt, wenn sie

  • nicht,
  • nicht in voller Höhe oder
  • nicht rechtzeitig

festgesetzt werden. Bereits die vorübergehende Nichtzahlung von Steuern kann somit eine Steuerhinterziehung (Übersicht >) darstellen.

Beispiel:
Ein Kleinunternehmer hat vorübergehende Liquiditätsprobleme. Die Umsatzsteuervoranmeldung gibt er deshalb zwei Wochen zu spät ab. Seine Steuerzahlungen verzögern sich ebenfalls um zwei Wochen.

Steuervorteile sind auch Steuervergütungen, § 370 Abs. 4 S. 2 AO.

Beispiel:
Die Liquiditätsprobleme des Kleinunternehmer erhöhen sich. Er gibt deshalb in seiner nächsten Umsatzsteuervoranmeldung zu geringe Umsätze an. Seine Eingangsrechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer werden korrekt angegeben. Sie übersteigen die erklärten Umsatzsteuern, so dass der Kleinunternehmer eine Rückzahlung vom Finanzamt als Steuervergütung erhält.

Soweit keine Steuerverkürzung vorliegt (und kein nicht gerechtfertigter Steuervorteil gewährt wurde), kommt eine Steuerhinterziehung nicht in Betracht. 

Beispiel: 
Der in Deutschland Steuerpflichtiger S unterhält in einer Steueroase ein Bankkonto, von welchem das deutsche Finanzamt nichts weiß. In den letzten acht Jahren hat S mit seinen dort angelegten Vermögen nur Verluste erzielt. Damit liegen in diesem Zeitraum keine zu versteuernden Erträge und folglich auch keine Steuerverkürzung vor. S hat keine Steuerhinterziehung begangen.  

Steuerverkürzung bei der Steuerhinterziehung

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