Ein für eine Steuerhinterziehung relevanter finanzieller Vorteil kann sich auch aus der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile ergeben. Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind gem. § 370 Abs. 4 AO erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
Beispiel:
Ein Unternehmer gibt seine private Luxusreise in der Steuererklärung als Geschäftsreise an und macht insoweit Betriebsausgaben geltend. Wegen vorübergehend geringer Umsätze kommt es zu einer unberechtigten Erstattung der Vorsteuer für die Luxusreise.
Steuerhinterziehungen, die zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen führen sind besonders problematisch, da der Täter hier einen "Griff in die Kasse des Staates" unternimmt. Dies kann sich durchaus strafschärfend auswirken.