Voraussetzung einer Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) sind falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben in Steuersachen. Diese müssen dazu führen, dass Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Außerdem muss der Betroffene vorsätzlich gehandelt haben. Zu beachten ist, dass bereits eine verspätete Steuerzahlung einen derartigen Steuervorteil darstellen kann. Insoweit sind die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung schnell erfüllt.
Übersicht Steuerhinterziehung
Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO begeht, wer gegenüber
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch
3. Steuern verkürzt oder
4. für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Außerdem muss der Betroffene mit Vorsatz gehandelt haben.
Zu beachten ist auch, dass bereits der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar ist.
Steuerhinterziehung durch aktives Handeln
Steuerhinterziehung kann zunächst aktiv begangen werden. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO regelt Tathandlungen durch aktives Tun:
"wer [...] über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht".
Beispiele:
Abgabe einer Steuererklärung mit zu hoch angesetzten Werbungskosten; Ausstellung einer Scheinrechnung über Betriebsausgaben, die nicht erfolgt sind. Weitere Beispiele >
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Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Alternativ kann eine Steuerhinterziehung auch durch Unterlassen begangen werden. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO regelt die Tatbegehung durch Unterlassen wie folgt:
"wer [...] die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt".
Beispiele:
Nichtabgabe einer Steuererklärung; Verschweigen einer Schenkung; Verschweigen einer gewerblichen Bonuszahlung. Weitere Beispiele >
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Steuerverkürzung
Damit eine Steuerhinterziehung vorliegt, muss neben der oben genannten Tathandlung bzw. einem Unterlassen auch noch eine Steuerverkürzung eintreten. Steuern sind gem. § 370 Abs. 4 AO verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Eine Steuerverkürzung ist auch möglich, falls nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.
Mehr zur Steuerverkürzung >
Vorsatz bei Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist schließlich nur bei Vorsatz strafbar.
Vorsatz ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige von der Steuerhinterziehung wusste und eine solche auch begehen wollte (Wissens- und Wollenselement des Vorsatzes). Dabei kann schon fraglich sein, ob der Betroffene überhaupt das einschlägige Steuergesetz und damit seine Steuerpflicht kannte. Außerdem ist auch zu fragen, inwieweit der Betroffene überhaupt eine Steuerhinterziehung anstrebte. Ein Irrtum über steuerliche Pflichten kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Wegfall des Vorsatzes führen. Der Steuerpflichtige ist dann nicht wegen einer Steuerhinterziehung strafbar.
In der steuerstrafrechtlichen Praxis bietet gerade das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes immer wieder gute und erfolgreiche Ansätze bei einer steuerstrafrechtlichen Verteidigung.
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Strategische Verteidigung:
Verjährung nutzen, Strafe vermeiden
Steuerhinterziehung kann zu vielfältigen Nachteilen führen. Unser Ziel ist es, diese Nachteile mit einer strategisch optimalen Verteidigung möglichst vollständig zu vermeiden oder jedenfalls spürbar zu reduzieren. Ein erfahrener Anwalt prüft alle Details der Steuerhinterziehung einschließlich einer möglichen Verjährung individuell. Anschließend arbeitet der Anwalt individuelle Lösungskonzepte aus und stimmt diese mit den Mandantinnen und Mandanten ab. Wir beraten und vertreten sowohl in Berlin, als auch online und bundesweit bei Konflikten mit allen Finanzämtern und Ermittlungsbehörden. In über 20 Jahren anwaltlicher Tätigkeit im Steuerstrafrecht konnten wir in einer Vielzahl von Fällen erfolgreich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen.