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Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren: Haftgründe

Untersuchungshaft SteuerstrafverfahrenWenngleich die Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren nur selten angeordnet wird, stellt sie im Einzelfall eine ganz besonders drastische und für den Betroffenen belastende Situation dar. Besteht der dringende Tatverdacht einer Straftat, kann bei bestimmten Voraussetzungen (Haftgrund)  eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Haftgründe sind z.B. Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr. Daher ist es von großer Bedeutung im  Ermittlungsverfahren bestimmte Verhalten zu vermeiden, die zu einem Haftgrund und damit im Ergebnis zu einer Untersuchungshaft führen können. 

Haftgründe 

Die Haftgründe im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung sind in § 112 Strafprozessordnung (StPO) abschließend aufgezählt. Liegt einer der folgenden Gründe vor, kann  demnach Untersuchungshaft angeordnet werden: 

  • Flucht 
  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr

Tipp


Experten-Tipp: Haftgründe vermeiden! Jegliches Verhalten, welches als Haftgrund gewertet werden kann muss vollständig unterlassen werden. Also z.B. keine unbegrenzten Auslandsreisen, insbes. mit One-Way-Ticket, keine Vermögensverlagerung ins Ausland, keine Unterlagen vernichten etc. 


Haftprüfungsantrag

Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, kann dieser selbst oder sein Verteidiger eine Haftprüfung beantragen. Gemäß § 118 Abs. 5 StPO erfolgt dann unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Antragstellung eine mündliche Verhandlung. Ziel der Haftprüfung ist die Aufhebung oder Aussetzung des Haftbefehls. In der Verhandlung erfolgt sodann eine neue Bewertung des Falls und den genannten Gründen, die eine Untersuchungshaft begründen können. So kann der dringende Tatverdacht des Beschuldigten entkräftet werden oder ein Haftgrund also Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr widerlegt werden. 

Im Ergebnis kann dadurch zum einen die Haft aufgehoben werden, mit der Folge, dass der Beschuldigte ohne Auflagen oder Anweisungen freigelassen wird. Außerdem kann eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreicht werden. In dem Fall kann der Beschuldigte unter Auflagen oder Anweisungen freigelassen werden. 

Die wohl in der Praxis am häufigsten vorkommenden Auflagen für die Außervollzugsetzung der Haft sind: 

  • die Abgabe des Reisepasses oder 
  • eine mit dem Gericht ausgehandelte Kaution. 

Ist die angeordnete Auflage erfüllt, wird der Beschuldigte umgehend aus der Haft entlassen. 

Auf Augenhöhe mit der Steuerfahndung

Anwalt Steuerfahndung Berlin

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Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren: Haftgründe

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