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Ermittlungsverfahren Steuerstrafrecht

Ermittlungsverfahren / SteuerstrafverfahrenNach entsprechendem Anfangsverdacht wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde geführt. Im Steuerstrafrecht ist dies neben der Staatsanwaltschaft die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts und die dort angesiedelte Steuerfahndung. Das Ermittlungsverfahren gliedert sich in unterschiedliche Phasen mit unterschiedlichen Schwerpunkten.

Das Ermittlungsverfahren beginnt mit der förmlichen Einleitung. Diese kann den Betroffenen entweder zeitnah mitgeteilt werden oder die Mitteilung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden dann die jeweils erforderlichen einzelnen Ermittlungen durchgeführt, um den Anfangsverdacht entweder zu erhärten oder zu entkräften. Diese Phase kann unterschiedlich lange dauern. Die Dauer ist abhängig von Art und Umfang des jeweils zu ermittelnden Sachverhalts.

Betroffene haben einen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakten. Dieser Anspruch auf Akteneinsicht sollte ausnahmslos und möglichst frühzeitig geltend gemacht werden. Außerdem sollten vor einer vollständigen Einsicht in die Ermittlungsakten keinerlei Angaben zur Sache gemacht werden. Betroffene sollten uneingeschränkt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Gegen die Aktivitäten der Ermittlungsbehörden haben die Betroffenen unterschiedliche Rechtsbehelfe. Die Bedeutung der Rechtsmittel ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens allerdings in der Praxis eher gering.

Seinen Abschluss findet das Ermittlungsverfahren entweder in der Anklageerhebung, einschließlich eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls oder in der Verfahrenseinstellung. Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere davon abhängig, ob die Strafverfolgungsbehörden als Ergebnis der vorgenommenen Ermittlungen die Steuerdelikte gerichtsfest nachweisen können. Daneben bestehen häufig gute Möglichkeiten, mit den Strafverfolgungsbehörden über eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zu sprechen und so eine Bestrafung zu vermeiden.

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