Straffreiheit durch eine Nacherklärung ist nach § 371 Abs. 3 AO nur möglich, wenn der Täter die Steuern und Zinsen in voller Höhe innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt. Soweit eine Nachzahlung überhaupt nicht mehr, oder jedenfalls nicht fristgerecht (in der Regel kurzfristig) möglich ist, kann eine Nacherklärung nachteilig sein.
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