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Hinterziehung von Erbschaftssteuer

Den Erben treffen steuerrechtlich zwei zentrale Pflichten: Zum einen muss der Erbe von sich aus die Erbschaft dem Finanzamt anzeigen, zum anderen muss er ggf. anschließend eine richtige und vollständige Erbschaftsteuererklärung abgeben. Sowohl durch die Nichtanzeige einer Erbschaft und anschließender Nichtabgabe der Steuererklärung als auch durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Erbschaftsteuererklärung kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO erfüllt sein.

Übersicht Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr.1 EbStG bei Erwerben von Todeswegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Was genau der Erbschaftsteuer unterliegt, ist in § 3 Abs. 1 ErbStG geregelt. Wichtig für den Erben ist dabei, dass nicht nur die Erbschaft, sondern auch die Schenkung von Todes wegen und weitere Vermögensvorteile steuerpflichtig ist.

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Erbschaftsteuerhinterziehung

Übersicht 

Es gibt mehrere Möglichkeiten die Erbschaftsteuer zu hinterziehen. Diese ergeben sich daraus, dass dem Erben zwei grundlegende Pflichten zukommen. Zum einen muss der Erbe die Erbschaft gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich selbst anzeigen, zum anderen muss er eine Erbschaftsteuererklärung abgeben, jedoch erst nach Verlangen des Finanzamts (vgl. auch BFH v. 5.5.1999 - II R 96/97). Täuscht der Erbe entweder bei der Anzeige oder bei der Steuererklärung oder unterlässt er es ganz seine Erbschaft anzuzeigen, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Der früheste Zeitpunkt des Versuchsstadiums beginnt dabei  schon mit der Nichtanzeige der Erbschaft.

Anzeigepflicht bei einer Erbschaft

Nach § 30 ErbStG ist der Erbe verpflichtet, seine Erbschaft gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Zeigt der Erbe seine Erbschaft nicht an, so befindet er sich schon im Versuchsstadium einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Nach der Rechtsprechung ist für die Vollendung der Tat maßgeblich, wann der Bescheid dem Steuerpflichtigen bei rechtzeitiger Anzeige frühestens bekannt gegeben worden wäre. Dabei wurde die fiktive Bearbeitungszeit der Finanzbehörde bei einem Monat festgesetzt (BGH v. 25.7.11, 1 StR 631/10). Zugüglich der 3 Monatsfrist für die Anzeige, ist die Tat somit 4 Monaten nach der Kenntniserlangung des Erben von seiner Erbschaft vollendet. Dies ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn.

Nicht eindeutig ist die Rechtslage, wenn der Erbe zwar seiner Anzeigepflicht nachkommt, er dabei jedoch über den Wert des Erbes täuscht. Da § 370 Abs. 1 AO verlangt, dass der Täter über steuerlich erhebliche Tatsachen täuscht und auch schon die Anzeige als steuerlich erheblich einzustufen ist, spricht mehr für eine Steuerhinterziehung.

Erbschaftsteuererklärung

Doch auch wenn der Erbe seiner Anzeigepflicht nachkommt, so hat er zusätzlich noch die vom Finanzamt angeforderte Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Gibt er hierbei unrichtige oder unvollständige Werte an, so liegt ggf. eine Steuerhinterziehung vor. Verschweigt der Erbe in seiner Steuererklärung beispielsweise geerbtes Vermögen aus dem Ausland oder gibt er geringere als die tatsächlichen Werte an, begeht er Steuerhinterziehung. Als vollendet gilt die Steuerhinterziehung in dem Augenblick, wenn die Erklärung dem Finanzamt zugegangen ist.

Erbschaftsteuerhinterziehung und Selbstanzeige

Falls die Erbschaftsteuer hinterzogen wurde, gibt es für den Täter die Möglichkeit zur Strafffreiheit zurückzukehren. Diese besondere steuerrechtliche Priviligierung, wird durch die in § 371 Abs. 1 AO geregelte Selbstanzeige geboten. Demnach kann der Täter eine vollkommene Strafbefreiung erreichen, wenn die Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt sind. Essentiell für eine wirksame Selbstanzeige ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der steuerlichen Angaben. Eine Teilselbstanzeige ist grundsätzlich nicht möglich, das heißt, dass eine einmal abgegebene Selbstanzeige nicht durch eine weitere korrigiert werden kann (vgl. BGH v. 20.5.2010). Sind in einer Selbstanzeige fehlerhafte oder unvollständige Angaben, ist diese unwirksam und der Täter bleibt strafbar. Aufgrund dieser Risiken ist es zu empfehlen, eine Selbstanzeige nicht ohne professionelle Unterstützung zu verfassen. Im schlimmsten Fall sorgt der Täter mit einer misslungenen Selbstanzeige dafür, dass das Finanzamt auf ihn aufmerksam wird und es erst durch die Selbstanzeige zu einer Strafverfolgung kommt.

Hinterziehung von Erbschaftssteuer

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