steuerdelikt.de

Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Hinterziehungszinsen, § 235 AO

Mit der Erhebung der Hinterziehungszinsen im Sinne des § 235 AO sollen sämtliche Vorteile, welche durch die Steuerhinterziehung erlangen wurden, abgeschöpft werden. Als Vorteil ist insbesondere anzusehen, dass die geschuldeten Steuern erst später gezahlt werden. Voraussetzung der Erhebung von Hinterziehungszinsen ist, dass eine vollendete Steuerhinterziehung begangen wurde, d.h. tatsächlich Steuern hinterzogen worden sind. Eine strafrechtliche Verurteilung ist hingegen nicht erforderlich. Zinsschuldner ist allein der Steuerschuldner.

Umfang der Hinterziehungszinsen

Hinterziehungszinsen sind Zinsen, die im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen anfallen. Die Höhe der bei Steuerhinterziehung zu zahlenden Hinterziehungszinsen richtet sich zunächst nach der Höhe hinterzogenen Betrags. Dieser Betrag wird multipliziert mit einem Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6% für jedes Jahr), indem die Steuern hinterzogen wurden. Der Zinslauf beginnt dabei mit dem Eintritt der Verkürzung, d.h. mit Bekanntgabe des Steuerbescheids, aber frühestens nach Ablauf des Fälligkeitstages. Sofern keine Steuererklärung abgegeben wurde, beginnt der Zinslauf mit dem Zeitpunkt, wo der Steuerpflichtige bei pflichtgemäßer Abgabe spätestens veranlagt worden wäre. Der Zinslauf endet hingegen mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer.

Beispielrechnung:

Hinterzogene Steuern fürs Jahr X = 10.000 EUR; Zinslauf der Hinterziehungszinsen = 112 Monate

10.000EUR * 112 * 0,5 % = 5.600 EUR Hinterziehungszinsen

Anrechnung der Nachzahlungszinsen, § 233a AO

Damit der Steuerschuldner nicht für denselben Zeitraum Zinsen doppelt zahlen muss, werden gemäß § 235 Abs. 4 AO die gezahlten Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233a AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet. Während der Zinssatz mit dem der Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat und auch der Betrag der hinterzogenen Steuern identisch ist, beginnt der Zinslauf der Nachzahlungszinsen erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist.

Beispiel: Für das Jahr 2003 würde der Zinslauf am 01. April 2005 beginnen.

Der Zinslauf endet hingegen mit der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung, d.h. mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Aufgrund der unterschiedlichen Zinsläufe kommt es zu einer Abweichung zwischen der Höhe der Hinterziehungszinsen und der Nachzahlungszinsen. Die Anrechnung der Nachzahlungszinsen erfolgt für den gesamten Zeitraum der Überschneidung beider Zinsen und wird.

Beispielrechnung:

Hinterzogene Steuern fürs Jahr X = 10.000 EUR; Zinslauf der Nachzahlungszinsen: 110 Monate

10.000,00 EUR * 110 * 0,5 % = 5.500,00 EUR

5.600 EUR (Hinterziehungszinsbetrag) - 5.500 EUR (Nachzahlungszinsbetrag) = 100 EUR festzusetzende Zinsen

Hinterziehungszinsen, § 235 AO

Ähnliche Beiträge

 

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Unverbindliche Anfrage Steuerstrafrecht

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren etc. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860