Selbstanzeigen ab 25.000 EUR führen wegen des Ausschlussgrundes des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO grundsätzlich nicht mehr zur Straffreiheit. Allerdings bietet § 398a AO eine Möglichkeit der Strafverfolgung zu entgehen, wenn eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Selbstanzeige abgegeben wurde, und die Straffreiheit lediglich deswegen nicht erreicht wird, weil der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro übersteigt. Soweit die Steuern und Zinsen sowie zusätzlich ein bestimmter "Strafzuschlag" fristgerecht nachbezahlt werden, wird von der Strafverfolgung abgesehen.
Von der Strafverfolgung muss abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern und Zinsen entrichtet und zu Gunsten der Staatskasse einen bestimmten Geldbetrag zahlt. Diese Vorschrift ist für die Behörden zwingend. Das Verfahren muss bei Vorliegen der Voraussetzungen eingestellt werden.
Die Höhe des Geldbetrags richtet sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuern. Dabei ist folgende ansteigende prozentuale Staffel vorgesehen:
- 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt,
- 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro übersteigt und 1.000.000 Euro nicht übersteigt,
- 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1.000.000 Euro übersteigt.
- 398a AO regelt ein strafprozessuales Verfolgungshindernis. Anders als die Regelung der Selbstanzeige nach § 371 AO werden keine persönlichen Strafaufhebungsgründe geregelt.
Nachdem die Strafverfolgungsbehörden kein Ermessen haben, ob von der Strafverfolgung abgesehen werden soll, diese vielmehr zwingend einzustellen ist, soweit der Betroffene einseitig die Voraussetzungen des § 398a AO erfüllt, d. h. den "Strafzuschlag" akzeptiert und bezahlt, sind die jeweiligen Ergebnisse die einerseits mit § 371 AO, andererseits nach § 398a AO zu erzielen sind vergleichbar: es kommt zu keiner Bestrafung des Betroffenen.