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Disziplinarverfahren nach Selbstanzeige von Beamten

Für Beamte gelten im Steuerstrafrecht zunächst die allgemeinen Regeln. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung ist ebenso möglich wie die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Allerdings werden die allgemeinen Regeln durch spezielle Vorschriften zu Disziplinarmaßnahmen für Beamte ergänzt. Diese treten neben die strafrechtlichen Sanktionen. Dies kann im Ergebnis zu einer "doppelten Bestrafung" des Beamten führen. 

Das Disziplinarrecht ist unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung des Sachverhalts anzuwenden. Deshalb kann es zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auch dann kommen, wenn eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben wurde. Von hoher Bedeutung sind deshalb die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden gegenüber dem Dienstherrn des Beamten.

Allgemeine Regeln zu Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

Zunächst finden selbstverständlich auch auf Steuerdelikte, die von Beamten begangen werden, die allgemeinen Regeln Anwendung. Liegt eine Steuerhinterziehung vor, wird diese mit einer individuell zu ermittelnden Strafe geahndet. Alternativ können auch Beamten eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben. Soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommt es zu keiner Bestrafung.

Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte

Als Nebenfolge zur strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, ist das Disziplinarrecht der Beamten zu berücksichtigen. Geregelt ist dies für Bundesbeamte im Bundesdisziplinargesetz (BDG). Für Landesbeamte existieren vergleichbare Landesgesetze, z.B. das Berliner Disziplinargesetz (BlnDiszG). Disziplinarmaßnahmen können zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden. Der betroffene Beamte wird insoweit doppelt belangt.

Disziplinarmaßnahmen können auch in Fällen einer wirksamen, d.h. strafbefreienden Selbstanzeige verhängt werden. Selbst wenn die Selbstanzeige also zur Straffreiheit führt, kann es zu disziplinarrechtlichen Sanktionen kommen.[1] Dem Dienstherrn steht dabei das gesamte disziplinarrechtliche Instrumentarium zur Verfügung. Im Extremfall kommt dabei auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht.

Weitere Einzelheiten zu Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte >


[1] Vgl. BVerfG, 06.05.2008, 2 BvR 336/07BVerwG, 05.03.2010, 2 B 22/09BFH, 15.01.2008, VII B 149/07.

Disziplinarverfahren nach Selbstanzeige von Beamten

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