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Mitteilungspflichten nach Selbstanzeige

Unter bestimmten Voraussetzungen informieren die Finanzbehörden u.a. den Dienstherrn des Beamten über das Steuerstrafverfahren. Dies geschieht unabhängig davon, ob das Strafverfahren wegen einer wirksamen Selbstanzeige eingestellt wird und insoweit Straffreiheit eintritt.

Diese Konstellation von Mitteilungen trotz wirksamer Selbstanzeige ist vor allem deshalb problematisch, da es im Ergebnis über das Disziplinarverfahren doch zu einer Sanktionierung der Steuerhinterziehung kommt, die die Regelungen über die Selbstanzeige vermeiden sollen.

Ob als Nebenverfahren zu einer Selbstanzeige der Dienstherr informiert wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Eine Mitteilung kann einerseits im laufenden, als auch nach einem abgeschlossenen Steuerstrafverfahren erfolgen. Selbst bei wirksamen und damit strafbefreienden Selbstanzeigen ist eine Mitteilung möglich.

Insbesondere in den folgenden typischen Fällen muss mit einer Mitteilung der Finanzbehörde an den Dienstherrn gerechnet werden: 

  • schweres Dienstvergehen mit möglicher Zurückstufung des Beamten oder dessen Entfernung aus dem Dienst 
  • nachhaltige Schädigung des Ansehens und der Funktionsfähigkeit Beamtentums
  • Kernbereich der dienstlichen Pflichten sind betroffen
  • besonders vertrauensrelevante Bereiche der öffentlichen Verwaltung sind betroffen
  • Steuerhinterziehung durch Beamte der Finanzverwaltung
  • Umfang der Steuerhinterziehung / Höhe der verkürzten Steuern
  • besondere Verschärfungen durch Art, Dauer, Begehung weiterer begleitender Delikte

Mehr zu den Mitteilungspflichten im Steuerstrafverfahren >

Mitteilungspflichten nach Selbstanzeige

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