Unter bestimmten Voraussetzungen werden neben dem Steuerstraf- und dem Besteuerungsverfahren weitere Verfahren geführt. Diese Nebenverfahren können regelmäßig nicht vermieden werden. Insbesondere führt auch eine wirksame Selbstanzeige – anders als beim Steuerstrafverfahren - nicht zur Einstellung der Nebenverfahren.
Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere
- beamtenrechtliche Disziplinarverfahren
- u.a. den Disziplinarverfahren vorgelagerten Mitteilungspflichten