Gerichte und Behörden sind gem. § 116 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren haben und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Durch diese Mitteilung ist es der Steuerfahndung möglich entsprechende Kenntnisse über konkrete Steuerstraftaten zu erwerben und ein Steuerstrafverfahren einzuleiten.
Gerade in gerichtlichen Verfahren werden immer wieder Sachverhalte bekannt, die auch Steuerstraftaten beinhalten.
Beispiel:
Ein Bauherr verteidigt sich gegen die vom Handwerker gestellte Rechnung, deren Rechnungsbetrag er klageweise geltend macht, mit dem Einwand, es sei vereinbart gewesen den Werklohn "ohne Rechnung" (d.h. ohne Ausweis und Abführung von Umsatzsteuer und ohne ertragssteuerlicher Berücksichtigung) auszugleichen. Den Handwerker habe er längst bar bezahlt. Hierfür legt der Bauherr eine Quittung vor.
Die Gericht und Behörden haben die Vorschrift des § 116 AO als Nebenfolge in der Vergangenheit eher zögerlich und nur eingeschränkt eingewendet. Nach zunehmender Kritik in jüngerer Zeit ist davon auszugehen, dass hier zukünftig möglicherweise ein Umdenken einsetzt und es verstärkt zu entsprechenden Mitteilungen nach § 116 AO kommen wird.
Kein Steuergeheimnis
Informationen über und aus Steuerstrafverfahren werden unter bestimmten Voraussetzungen auch an außerhalb von Steuerfahndung und Finanzverwaltung stehende Institutionen übermittelt. Hierzu existieren verschiedene Mitteilungspflichten, welche von Steuerfahndern und anderen Finanzbeamten zu beachten sind. Unter anderem Beamte können von Mitteilungspflichten betroffen sein, wenn ihr Dienstherr über ein anhängiges Steuerstrafverfahren oder eine Selbstazeige von der Finanzzverwaltung informiert wird.
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO
Ausgangspunkt der fiskalischen Mitteilungspflichten ist § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO), welcher Ausnahmen vom Steuergeheimnis regelt. Danach können Kenntnisse der Finanzbehörden aus dem Steuerstrafverfahren an den Dienstherren übermittelt werden, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.
Mitteilungen über Beamte allgemein
Ziff. 8.6. AEAO zu § 30 AO
Mit Blick auf Steuerstraftaten von Beamten wird die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO durch Ziff. 8.6. des Anwendungserlasses zu § 30 AO (AEAO) konkretisiert:
"8.6. Zu Mitteilungen an Disziplinarstellen zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern vgl. BMF-Schreiben vom 12. 3. 2010 – IV A 3 – S 0130/08/10006 –, BStBl. I S. 222, geändert durch BMF-Schreiben vom 20. 6. 2011 – IV A 3 – S 0130/08/10006 – BStBl. I S. 574. Die Regelungen dieses BMF-Schreibens sind bei vergleichbaren Verfehlungen sonstiger Angehöriger der Finanzverwaltung (Arbeitnehmer, die weder Beamte noch Richter sind) entsprechend anzuwenden, soweit dies zur Ergreifung vergleichbarer arbeitsrechtlicher Maßnahmen (z. B. Abmahnung, Kündigung) führen kann. Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem hoheitlich tätigen Angestellten oder Tarifbeschäftigten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte die Hinterziehung gemäß § 371 selbst angezeigt hat (vgl. BAG-Urteile vom 21. 6. 2001 – 2 AZR 325/00 – HFR 2003 S. 183, 32 und vom 10. 9. 2009 – 2 AZR 257/08 – juris)."
Somit findet ein Verweis auf ein BMF-Schreiben statt. Danach besteht ein "zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht insbesondere, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt ist, dass ein schweres Dienstvergehen vorliegt, der Sachverhalt mithin nach ihrer Auffassung geeignet erscheint, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, das heißt grundsätzlich eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst, zu tragen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Mai 2008 2 BvR 336/07, NJW S. 3489).
Insbesondere: Beamte der Finanzverwaltung
Ein relevanter Verstoß gegen Dienstpflichten und damit ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung kann auch darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte (BVerwG-Beschluss vom 5. März 2010 2 B 22/09, NJW S. 2229). Dies kann der Fall sein, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die – wie insbesondere die Finanzverwaltung – für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von besonders hoher Bedeutung sind. Für diese Prüfung sind nicht allein der Umfang der Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern), sondern auch Art und Dauer der Straftat(en) zu berücksichtigen. Ein zwingendes öffentliches Interesse kann z. B. auch bei einem geringen Steuerausfallschaden dann vorliegen, wenn die Steuerhinterziehung durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird, die über einen längeren Zeitraum begangen wurden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 5. März 2010 2 B 22/09, NJW S. 2229)."
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Mitteilungen an den Dienstherrn immer eine Frage des Einzelfalls sind. Mitteilungen sind sowohl bei abgeschlossenen Steuerstrafverfahren mit Bestrafung, als auch bei strafbefreienden Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung möglich. Vor allem in den folgenden Fällen ist davon auszugehen, dass der Dienstherr von den Finanzbehörden informiert wird:
- schweres Dienstvergehen liegt vor, das zur Zurückstufung des Beamten oder zu dessen Entfernung aus dem Dienst führen kann
- Delikt kann zu nachhaltiger Schädigung des Ansehens und der Funktionsfähigkeit Beamtentums führen
- Kernbereich der dienstlichen Pflichten ist betroffen
- besonders vertrauensrelevante Bereiche der öffentlichen Verwaltung sind betroffen, insbesondere die Finanzverwaltung
- Steuerhinterziehung durch Beamte der Finanzverwaltung
- Umfang der Steuerhinterziehung / Höhe der verkürzten Steuern
- besondere Verschärfungen durch Art, Dauer, Begehung weiterer begleitender Delikte
Anders als in der früheren Fassung der Ziff. 8.6 AEAO zu § 30, wonach eine Mitteilung ab einer Verkürzung von 2.500 EUR oder mehr pro Veranlagungszeitraum stets erfolgen musste, kommt der Höhe des Hinterziehungsbetrages mittlerweile keine alleinentscheidende Funktion mehr zu. Dies führt zwar einerseits zu weniger Prognosesicherheit für kleinere Beträge. Andererseits eröffnet es der Finanzverwaltung auch die Möglichkeit, Fälle mit einem höheren Hinterziehungsvolumen nicht zwingend an den Dienstherrn zu melden. Dies kann durchaus als Chance im behördlichen Verfahren gesehen werden.