Nach § 70 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann in Strafsachen neben der Strafe auch ein Berufsverbot verhängt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Straftat unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen wurde. Das Gericht kann dann unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten. In Ausnahmefällen kann das Berufsverbot auch für immer angeordnet werden.
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Begehen Beamte eine Steuerhinterziehung, so können vom Dienstherrn beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechenden Informationen über Steuerstraftaten erhält der Dienstherr regelmäßig direkt von den für die Verfolgung für die Steuerstraftaten zuständigen Behörden, welche zur Weitergabe der Informationen aufgrund besonderer Regelungen berechtigt und verpflichtet sind. Die Disziplinarmaßnahmen treten neben die Strafe wegen Steuerhinterziehung. Der Beamte wird damit letztlich doppelt "bestraft". Disziplinarmaßnahmen können selbst dann verhängt werden, wenn eine Bestrafung im Steuerstrafverfahren wegen der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige entfällt. Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Dienstherr hat diese regelmäßig im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen festzulegen.