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Disziplinarmaßnahmen bei Steuerhinterziehung von Beamten

Disziplinarmassnahmen BeamteBegehen Beamte eine Steuerhinterziehung, so können vom Dienstherrn beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechenden Informationen über Steuerstraftaten erhält der Dienstherr regelmäßig direkt von den für die Verfolgung für die Steuerstraftaten zuständigen Behörden, welche zur Weitergabe der Informationen aufgrund besonderer Regelungen berechtigt und verpflichtet sind. Die Disziplinarmaßnahmen treten neben die Strafe wegen Steuerhinterziehung. Der Beamte wird damit letztlich doppelt "bestraft". Disziplinarmaßnahmen können selbst dann verhängt werden, wenn eine Bestrafung im Steuerstrafverfahren wegen der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige entfällt. Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Dienstherr hat diese regelmäßig im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen festzulegen.

Einzelne Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen als berufliche Folge einer Steuerstraftat von Beamten ist für Bundesbeamte im Bundesdisziplinargesetz (BDG) und für Landesbeamte in speziellen landesrechtlichen Vorschriften geregelt, z.B. für Berlin im Berliner Disziplinargesetz (BlnDiszG)

Nach § 5 BDG / BlnDiszG kommen die folgenden Arten an Disziplinarmaßnahmen in Betracht:

"(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

  1. Verweis (§ 6)
  2. Geldbuße (§ 7)
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
  4. Zurückstufung (§ 9) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12)."

Die einzelnen Maßnahmen werden sodann in den angegebenen Normen näher konkretisiert. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme steht gem. § 13 Abs. 1 BDG / BlnDiszG regelmäßig im Ermessen des Dienstherrn. Hierzu muss er den individuellen Einzelfall bewerten. Lediglich in besonderen Fällen schwerer Dienstvergehen muss der Beamte gem § 13 Abs. 2 BDG / BlnDiszG zwingend aus dem Dienst entfernt werden bzw. es muss ihm als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt aberkannt werden.

Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten, § 6 BDG / BlnDiszG.

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten auferlegt werden, § 7 BDG / BlnDiszG.

Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre, § 8 Abs. 1 S. 1 BDG / BlnDiszG.

Zurückstufung des Beamten

Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, § 8 Abs. 1 S. 1 u. 2 BDG / BlnDiszG.

Nach § 8 Abs. 3 BDG / BlnDiszG darf die Beamtin oder der Beamte frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist in § 9 BDG / BlnDiszG umfassend geregelt. Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 u. 2 BDG / BlnDiszG endet mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis das Dienstverhältnis. Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Eine erneute Ernennung zum Beamten kommt gem. § 9 Abs. 6 BDG / BlnDiszG nicht in Betracht. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Zu beachten ist, dass es zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gem. § 13 Abs. 2 BDG / BlnDiszG zwingen kommt, wenn ein schweres Dienstvergehen vorliegt, welches zu einem endgültigen Vertrauensverlust führt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer Entscheidung vom 28.07.2011, 2 C 16.10 Kriterien aufgestellt, wann eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Steuerhinterziehung in Betracht kommt. Das BVerwG definiert hierzu ein umfassendes Regel-Ausnahme-Verhältnis:

Bei außerdienstlichen Steuerhinterziehungen kommt bei einem Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht[1].

Soweit die Steuerhinterziehung mit dienstlichem Bezug erfolgt, kommt eine Entfernung aus dem Dienst auch unabhängig vom Hinterziehungsbetrag in Betracht, wenn dies wie z.B. bei einem Finanzbeamten mit Vorgesetztenfunktion für die Frage des Vertrauens- oder Ansehensverlustes des Dienstherrn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint[2].

Auch bei enormer Höhe des Hinterziehungsbetrags kann die höchste Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden, wenn der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung (Selbstanzeige aus freien Stücken) eingreift.

Dies gilt bei einer Selbstanzeige aus Furcht vor Entdeckung nur dann, wenn weitere mildernde Umstände von erheblichem Gewicht hinzutreten.

Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre, § 11 Abs. 1 BDG / BlnDiszG.

Beispiel: 
Das Ruhegehalt eines Zollbetriebsinspektors, der mit 14 Einzelhandlungen über einen Zeitraum von 6 Jahren Einfuhrabgaben i.H.v. insges. 2.482,59 DM hinterzogen hat, wurde um ein Zwanzigstel für die Dauer von 30 Monaten gekürzt[3].

Aberkennung des Ruhegehalts

Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden, § 12 Abs. 1 BDG / BlnDiszG.

Beispiel: 
Eine Finanzbeamtin fingiert Steuerschuldverhältnisse und realisiert so ungerechtfertigte Steuererstattungen von insgesamt 26.664,89 EUR. Als Disziplinarmaßnahme wird ihr das Ruhegehalt aberkannt[4].


[1] Vgl. BVerwG, 28.07.2011, 2 C 16.10. Vgl. auch BVerfG, ZBR 11, 414.

[2] Vgl. BVerwG 27.12.2017, 2 B 18/17.

[3] Vgl. BVerwG, 06.06.2000, 1 D 66.98.

[4]  Vgl. VG Berlin, 12.10.2010, 80 K 34.09 OL.

Disziplinarmaßnahmen bei Steuerhinterziehung von Beamten

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