Als Nebenfolge zu bestimmten Steuerstraftaten kann das Gericht gem. § 375 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) die Fähigkeit des Verurteilten, öffentliche Ämter zu bekleiden, und dessen Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen.
Diese spezifischen Nebenfolgen zu einer Steuerstraftat sind in § 375 Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Regelung ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Gericht neben der Strafe bestimmte Nebenfolgen verhängen. Zwingend ist dies aber nicht, so dass im Rahmen einer individuellen Verteidigungsstrategie mit geeigneten Maßnahmen den Nebenfolgen entgegengewirkt werden sollte.
Grundlegende Voraussetzung einer Nebenfolge gem. § 375 AO ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Die Verurteilung muss wegen einer in § 375 AO Abs. 1 Nr. 1 – 4 AO genannten spezifischen Steuerstraftat erfolgen, z.B. wegen Steuerhinterziehung oder Bannbruch.